Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Betrag von Zwei Thalern — in dem Falle aber, daß das Darlehn zur Ab- 
loͤsung gutsherrlicher Lasten entnommen worden, nur Ein halb Prozent des 
Darlehns und mindestens den Betrag von Einem Thaler an die Landschafts- 
kasse zu entrichten. Diese Kasse uͤbertraͤgt dafuͤr die Kosten der Abschaͤtzung 
des Grundstückes (die Kommissionsgebühren nach dem Satze von 14 Rthlr. 
Diäten für den Tag und ½ Rthlr. Reisekostenentschädigung für die Meile des 
Hin= wie des Rückweges), die Kosien der kollegialischen Fesisetzung der Tare, 
der Pfandbriefausfertigung und der Veroffentlichung der Kündigungserlasse. 
Wenn nach vorgängiger Abschätzung des Grundstücks es zur Vollziehung 
eines Oarlehnsgeschäfts nicht kommt, weil der Darlehnsucher seinen Antrag 
urückgezogen oder weil er den Erfordernissen dieses Regulatios nicht genügt 
zar, so hat derselbe der Landschaft die baaren Auslagen zu erstatten, welche 
von ihr in Folge seines Darlehnsgesuchs aufgewendet worden sind. Insofern 
aber das Oarlehnsgeschäft nur um deshalb har unterbleiben müssen, weil bei der 
vorgängigen Besichtigung oder Abschätzung des Grundstückes die vorgeschriebe- 
nen Bedingungen des Umfanges und des Werthes C(. 1.) nicht angetroffen 
worden sind, darf überhaupt nur ein Kosienbeitrag von Einem Thaler erfor- 
dert werden. 
Il. Von den Pfandbriesen. 
. 19. 
Umfang der Pfandbrief-Emission. 
Für jedes Darlehn, welches nach vorstehenden Bestimmungen bewilligt 
und auf den Namen der Landschaft hypothekarisch ingrossirt worden ist, wird 
ein gleicher Betrag Neuer Pfandbriefe emitlirt. Weiterhin, bei eintretender 
Rückzahlung eines Darlehns, wird ein gleicher Betrag kursirender Pfandbriefe 
eingelöser und aus dem Umlaufe zurückgezogen. 
*- 
Ausfertigung. 
Die Neuen Pfandbriefe werden von der Generallandschafts-Direktion 
zu Breslau nach anliegendem Muster in Apoints von 20, 25, 30 50, 100, 
200, 500, 1000 Thalern und danach zu bildenden Serien ausgefertigt und, 
nebst dem Hypothekeninstrumente über das Darlehn, der Kontrolkommission in 
Breslau zur Mitvollziehung vorgelegt. 
Die Kontrolkommisston bildet sich aus dem Präsidenten des höchsten 
Gerichtshofes in Breslau, als Vorsitzendem, und aus zwei richterlichen Beam- 
ten. Sie isi berufen, zu prüfen, ob für die Landschaft wirklich eine dem Be- 
trage der zu emitlirenden Pfandbriefe gleichkommende Oarlehnsforderung auf 
ein Grundstück hypothekarisch versichert und eingetragen worden ist. Nach hier- 
von genommener Ueberzeugung und nur in diesem Falle vollziehen die Mit- 
glieder der Konrolkommisston die ihnen vorgelegten Pfandbriefe; leßtere wer- 
den allererst durch diese Bollziehung perfekt, und erst, nachdem sie erfolgt ist, 
iu die von der Landschaft uber die ausgeferligten Pfandbriefe zu führenden 
Regisler
	        
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