Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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bekannt zu machenden Zeitpunkte ab das Recht des Pfandbriefinhabers 
auf die unter a und b bezeichneten Objekte eingeschrankt. 
Eine Befugniß zu Kündigung des Kapitals ist dem Inhaber des Pfand- 
briefs nicht zuständig. 
. 23. 
Zinszahlung, Verjährung. 
Die Zahlung der Jinsen durch Einlösung der Kupons erfolgt vom 25. 
Juni und 28. Dezember ab an offentlich bekannt zu machenden Tagen bei den 
Kassen der Fürstenthumslandschaften und bei der Generallandschafts-Direktion. 
Ein Aufgebot und eine Mortifikation der Zinskupons findet nicht Statt. 
Bei Ablauf der Periode, für welche die Zinskupons ausgereicht gewe- 
sen, werden die Neuen auf Vorzeigen der Pandbriefe an deren Inhaber ver- 
ausfolgt. 
Das Forderungsrecht aus den Kupons und also das Recht der Zinsen- 
forderung für die darin bezeichneten Termine erlischt, wenn die Kupons inner- 
halb vier Jahren, vom Verfalltermine ab gerechnek, also spätestens in dem 
achten Zinstermine, nicht zur Einlösung vorgelegt worden sind. 
g. 24. 
Kapitalzahlung. 
Hinsichtlich der Einlösung der Kapitalbriefe gelten folgende Beslim- 
mungen: 
a) Die einzulösenden Pandbriefstücke werden durch Ausloosung gesucht 
und, nach vorgängiger öffentlicher Aufkündigung, in den halbjährigen 
Zinsterminen mittelst Baarzahlung des Nennwerthes eingelbsek. 
b) Jede von der Landschaft ausgehende Kündigung von Pfandbriefen muß, 
wenn der Einlösungstermin in Johannis eintreten soll, schon im vor- 
gängigen Monat Januar, und wenn derselbe in Weihnachten eintreten 
soll, schon im vorgängigen Monat Juli durch dasjenige öffentliche 
Blatt, welches zur Publikation amtlicher Erlasse in der Provinz be- 
stimmt ist (zur Zeit durch die Regierungsamtsblätter), auf Kosten der 
Landschaft veröffentlicht, der Kündigungserlaß auch bei den schlesischen 
Landschaftskassen und an den Börsen von Breslau und Berlin ausge- 
hängt werden. Ob und in welchen anderen Blättern die Bekanntma- 
chung zu inseriren, bleibt dem Ermessen der Generallandschafts-Oirektion, 
von welcher dieselbe ausgeht, überlassen. 
In dem Erlasse muß der gekündigte Pfandbrief nach der Serie, der 
Nummer und dem Betrage bezeichnet, der Fälligkeitstermin des Kapitals 
angegeben, die Aufforderung zu sofortiger Einlieferung des Pfandbrie- 
fes enthalten, die Rechtsfolge der Unterlassung dahin ausgedrückt sein: 
daß der säumige Inhaber mit dem Pfandbriefrechte prakludirt und mit 
seinen Ansprüchen auf die bei der Landschaft zu deponirende Baarva- 
lute werde verwiesen werden. 
Weiterhin muß½ im Laufe der Monate März und bezüglich Sep- 
tember die Veröffentlichung des Erlasses durch dasselbe Blakt in Beiuie 
aller
	        
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