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Anlage A.
zu §. 4.
Taxregulativ.
. 1.
Das zu beleihende Grundstück wird auf seinen Grundwerth geschätzt.
. 2.
Zu dem Zweck wird der Flächeninhalt desselben, im Falle derselbe nach
dem Augenscheine zehn Morgen nicht übersteigt, durch Meßruthen (geaichte
Ruthenstangen) ermittelt; — im anderen Falle aber das Grundstück von einem
staatlich approbirten Feldmesser geometrisch vermessen und kartirt.
Liegen Karte und Vermesungeregiseer aus früherer Vermessung vor,
und enthält das Besitzthum nicht über 100 Morgen, so bedarf es nur der
eidesstartlichen Versicherung des Grundbesitzers, daß Veränderungen seitdem
nicht eingetreten seien; — und wenn sie eingetreten sind: nur der Konstatirung
derselben. Bei größerer Flächenausdehnung aber muß die Revision des vorlie-
genden Vermessungswerks durch einen Feldmesser mittelst Probelinien, und das
achtragen etwa eingetretener Veränderungen auf der Karte und in dem Ver-
messungsregister veranlaßt werden.
. 3.
Ackerland.
Das Ackerland wird nach seiner Bodenbeschaffenheit und Ertragsfähig-
keit bonitirt. Die Bodenmischung in der Ackerkrume, der Untergrund, die Lage
des Ackers, die Entfernung desselben von dem Wirthschaftshofe, der Kulturzu-
stand, der Bodenreichthum, die Graswüchsigkeit, die leichtere oder schwerere
Bearbeitung und alle auf den Ertrag Einfluß dußernden Umstände werden in
Erwägung gezogen. Auf Grund derselben wird das Ackerland zu einem be-
stimmten Körnerertrage von Winterungshalmfrüchten angesprochen und in eine
der folgenden fünf Bonitätsklassen eingeschatzt:
I. Ackerklasse. Winterungs-Körnererrrag vom Morgen 8 bis 10 Scheffel.
II. - - - - - 6 gegen 8 -
III. - - - - - 5 = 6 -
IV. - - - - - 4 z= 5 -
V. - - - unter 4
Außer diesem bonitirten Naturalertrage werden in Betracht gezogen:
Die Anbau- und die Werbungskosten;
die Fruchtpreise, als welche die zehnjährigen Durchschnicts-Markt-
preise der Kreisstadt anzusehen sind;
die von dem Guundstücke zu entrichtenden öffentlichen Lasten und
Abgaben (Grundsteuer, Kommunallasten, Abgaben aus dem Kirchen-
und Schulverbande);
die zulängliche oder ungenügende Ausrüstung des Grundfkäckes
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