— 201 —
S. 8.
Teichland.
Wenn ein vorhandener Teich zur Fischerei oder zu Gewimnung von
Rohr, Schilf oder Streu wirklich benutzt wird, so findet die Veransch agung
desselben nach Maaßgabe dieser Benutzung, des Umfanges und der Erziebigkeit
derselben auf einen bestimmten Kapitalwerth für den Morgen Statt. Es darf
jedoch dieser Kapitalwerth niemals höher als auf 30 Rthlr. für den Morgen
angenommen werden.
C. 9.
Andere Realitäten, Nutzungen oder Gerechtigkeiten werden nicht ver-
anschlagt.
9. 10.
Der nach diesen Vorschriften gefundene Werth des abgeschätzten Grund-
stückes — oder wenn der Grundslücke mehrere geschätzt worden sind: die Summe
der gefundenen Grundwerthe — stellt den Kredirwerth desselben in dem Falle
dar, wenn außer den oöffentlichen Lasten und Abgaben keine anderen auf dem
Grundslücke haften.
Wenn aber Privatabgaben und Lasten darauf haften, so muß annoch
dasjenige Kapital, wofür nach gesetzlicher Vorschrift diese Abgaben und Lasten
abgelöset werden können, von jenem Grundwerthe zurückgerechnet werden. Der
verbleibende Rest stellt alsdann den Kreditwerth des Grundstückes dar. Auch
ein auf dem Grundstücke haftender Auszug oder Altentheil findet hier seine
Berücksichtigung, indem der 121fache Werth der landwirthschaftlichen Erxzeug-
nisse, welche dem Auszügler alljährlich gewährt werden müssen, ermittelt und
von dem Grundwerthe ebenso abgesetzt wird, wie andere Privatabgaben und
Lasten.
Diese Ermittelung bleibt auch weiterhin dergestalt maaßgebend, daß bei
nachgewiesenem Wegfall des Altentheils die Hälfte jenes erthes desselben
als neues Darlehn gegeben werden kann, ohne daß es einer Erneuerung der
Abschätzung des Grundstückes bedarf. ·«
«’(1c-.åtsb;) Anlage B.