Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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S. 8. 
Teichland. 
Wenn ein vorhandener Teich zur Fischerei oder zu Gewimnung von 
Rohr, Schilf oder Streu wirklich benutzt wird, so findet die Veransch agung 
desselben nach Maaßgabe dieser Benutzung, des Umfanges und der Erziebigkeit 
derselben auf einen bestimmten Kapitalwerth für den Morgen Statt. Es darf 
jedoch dieser Kapitalwerth niemals höher als auf 30 Rthlr. für den Morgen 
angenommen werden. 
C. 9. 
Andere Realitäten, Nutzungen oder Gerechtigkeiten werden nicht ver- 
anschlagt. 
9. 10. 
Der nach diesen Vorschriften gefundene Werth des abgeschätzten Grund- 
stückes — oder wenn der Grundslücke mehrere geschätzt worden sind: die Summe 
der gefundenen Grundwerthe — stellt den Kredirwerth desselben in dem Falle 
dar, wenn außer den oöffentlichen Lasten und Abgaben keine anderen auf dem 
Grundslücke haften. 
Wenn aber Privatabgaben und Lasten darauf haften, so muß annoch 
dasjenige Kapital, wofür nach gesetzlicher Vorschrift diese Abgaben und Lasten 
abgelöset werden können, von jenem Grundwerthe zurückgerechnet werden. Der 
verbleibende Rest stellt alsdann den Kreditwerth des Grundstückes dar. Auch 
ein auf dem Grundstücke haftender Auszug oder Altentheil findet hier seine 
Berücksichtigung, indem der 121fache Werth der landwirthschaftlichen Erxzeug- 
nisse, welche dem Auszügler alljährlich gewährt werden müssen, ermittelt und 
von dem Grundwerthe ebenso abgesetzt wird, wie andere Privatabgaben und 
Lasten. 
Diese Ermittelung bleibt auch weiterhin dergestalt maaßgebend, daß bei 
nachgewiesenem Wegfall des Altentheils die Hälfte jenes erthes desselben 
als neues Darlehn gegeben werden kann, ohne daß es einer Erneuerung der 
Abschätzung des Grundstückes bedarf. ·« 
«’(1c-.åtsb;) Anlage B.
	        
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