Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Anlage C. 
zu F. 21. 
(Vorderseite.) 
(Adler.) 
Zinskupon M Litir. BRthlr. 
Nach Eintritt des Falligkeitstermins 25. Juni (428. Degmnben ... 
jehlen an öffentlich bekannt zu machenden Tagen die Schlesischen Landschafts- 
assen dem Einlieferer dieses Kupons den Betrag von Thalern als 
halbjährige Zinse eines Schlesischen Pfandbriefes über R#hlr. 
Breslau, am 
Schlesische Generallandschafts-Direktion. 
Eingetragen im Kup.-Reg. Fol. 
(Kehrseite.) 
Das Forderungsrecht des Inhabers erlischt, wenn innerhalb vier Jah- 
ren nach Eintritt des Fälligkeitstermins dieser Kupon nicht zur Einlösung 
vorgelegt worden ist. 
  
(Nr. 3130.)
	        
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