— 205 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 19.—
(Nr. 3131.) Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur zwei-
ten Kammer. Vom 30. Mai 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen in Ausführung der Artikel 67. bis 74., und auf Grund des Arti-
kels 105. der Verfassungsurkunde, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums,
daß statt des Wahlgesetzes für die Abgeordneten der zweiten Kammer vom
6. Dezember 1848. die nachfolgenden naheren Bestimmungen zur Anwendung
zu bringen sind: ’7
Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden von Wahlmännern in
Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Urwahlbezirken ge-
wählt.
S. 2.
Die Jahl der in jedem Regierungsbezirke zu wählenden Abgeordneten
weist das anliegende Verzeichniß nach.
g. 3.
Die Bildung der Wahlbezirke ist nach Maßgabe der durch die letzten
allgemeinen Zaͤhlungen ermittelten Bevoͤlkerung von den Regierungen derge-
stalt zu bewirken, daß von jedem Wahlkörper mindestens zwei Abgeordnete zu
wählen sind. Kreise, die zu verschiedenen Regierungsbezirken gehören, können
ausnahmsweise durch den Ober-Präsidenten zu einem Wahlbezirke vereinigt
werden, wenn es nach der Lage und den sonstigen Verhältnissen der ersteren
nöthig erscheint. .4
Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu waͤhlen.
g. 5.
Gemeinden von weniger als 750 Seelen, so wie nicht zu einer Ge-
meinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von dem Landrathe mit einer
oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Urwahlbezirke vereinigt.
Jahrgang 1849. (Nr. 3131.) 32
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juni 1849.