— 2#07 —
« Wird die Gewerbesteuer von einer Handelsgesellschaft entrichtet, so ist
die Steuer, behufs Bestimmung, in welche Abtheilung die Gesellschafter gehö-
ren, zu gleichen Theilen auf dieselben zu repartiren.
9. 12.
Die ersie Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die
höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer
G. 10.) fallen.
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die
nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Drittheils fallen.
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwäh-
lern, auf welche das dritte Drittheil fällt. In diese Abtheilung gehören auch
diejenigen Urwähler, welche keine Steuer zahlen.
K. 13.
So lange der Grundsatz wegen Aufhebung der Abgabenbefreiung in
Bezug auf die Klassensteuer und direkte Kommunalsteuer noch nicht durchgeführt
ist, sind die zur Zeit noch befreiten Urwähler in diejenige Abtheilung aufzuneh-
men, welcher sie angehören würden, wenn die Befreiungen bereits aufgehoben
wären.
. 14.
Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner.
Ist die Zahl der in einem Urwahlbezirke zu wählenden Wahlmänner
nicht durch 3 theilbar, so ist, wenn nur 1 Wahinemm übrig bleibt, dieser von
der zweilen Abtheilung zu wählen. Bleiben 2 Wahlmänner übrig, so wählt
die erste Abrheilung den einen und die dritte Abtheilung den anderen.
. 15.
In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der siimmberechtigten Ur-
wähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welchem bei jedem einzelnen Namen der
Steuerbetrag angegeben wird, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem,
aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten hat.
Dies Verzeichniß ist öffentlich auszulegen, und daß dieses geschehen, in orts-
üblicher Weise bekannt zu machen.
Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies
innerhalb dreier Tage nach der Bekanntmachung bei der Ortsbehörde oder dem
von derselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kom-
mission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben.
Die Entscheidung darnber sieht in den Stadten der Gemeinde-Verwal-
tungsbehörde, auf dem Lande dem Landrathe zu.
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfalgs die
Aufstellung der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken.
K. 16.
Die Abtheilungen (F. 12.) werden Seitens derselben Behörden fefigestellt,
welche die Urwahlbezirke abgrenzen (S. 5. 6.).
(##. 3131.) 32“ Eben