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Hlmmel bei dringender Gefahr fuͤr die oͤffentliche Sicherheit odet Ordnung zu
verbieten. Das Verbot muß schriftlich abgefaßt sein.
S. 10.
Versammlungen, welche auf öffentlichen Pätzen und Straßen in Stad-
ten und Ortschaften statt finden sollen, bedürfen der vorgängigen Genehmigung
der Ortspolizei-Behörde. · »
Die Genehmigung ist von dem Unternehmer, Vorsteher, Ordner oder
Leiter der Versammlung nachzusuchen.
g. 11.
Den in dem vorhergehenden Paragraphen erwaͤhnten Versammlungen
werden oͤffentliche Aufzuͤge in Staͤdten und Ortschaften gleichgestellt. Bei Ein-
holung der Genehmigung ist der beabsichtigte Weg anzugeben.
Gewoͤhnliche Kriclinbegingnise, sowie Züge der Hochzeitsversammlungen,
wo diese hergebracht sind, kirchliche Prozessfonen, Wallfahrten und Biltgänge,
wenn sie in der hergebrachten Art stait sinden, bedürfen einer vorgängigen Ge-
nehmigung und selbst einer Anzeige nicht.
g. 12.
Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen Residenz des
Königs oder von dem Orte des Sitzes beider Kammern dürfen Volksversamm-
lungen unter freiem Himmel nicht statt finden. Das letztere Verbot besteht nur
für die Dauer der Sitzungsperiode der Kammern.
g. 13.
Wenn eine Versammlung ohne die in dem F. 1. vorgeschriebene Anzeige Snaf-Best-
statt gefunden hat, so trifft den Unternehmer, denjenigen, der den Platz dazu maungen.
eingerdumt hat, und jeden, welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ord-
4 Leiter oder Redner aufgetreten ist, eine Geldbuße von fuͤnf bis funfzig
ern.
K. 14.
Wenn, der Vorschrift des F. 2. entgegen, die Einreichung der Statuten
eines Vereines, oder deren Abänderungen, in der bestimmten Frist nicht gesche-
hen, oder eine von der Ortspolizei-Behörde erforderte Auskunfl nicht ertheilt wor-
den ist, so wird jeder Vorsteher des Vereines mit Geldbuße von fünf bis zu
funfzig Thalern bestraft.
15.
Wenn in einer Versammlung, der Vorschrift des &. 4 entgegen, den
Abgeordneten der Onspolizei-Behörde der Zutriet oder die Einrdumung eines
(. 313v.), 35“ an-