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lande herauskommen, muß der Herausgeber, sobald die Austheilung oder Ver-
sendung beginnt, ein mit seiner un versehenes Exemplar, gegen eine
ihm zu ertheilende Bescheinigung, bei der Ortspolizeibehoͤrde hinterlegen.
Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch
die Hinterlegung nicht aufgehalten sein.
S. 6.
Der Herausgeber einer Zeitung, oder einer in monatlichen oder kuͤrzeren
Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist gegen Zahlung
der uͤblichen Einruͤckungsgebuͤhren verpflichtet, jede ihm von einer oͤffentlichen
Behoͤrde mitgetheilte amtliche Bekanntmachung auf deren Verlangen in eines
der beiden naͤchsten Stuͤcke aufzunehmen.
g. 7.
Der Herausgeber einer Zeitung, oder einer in monatlichen oder kuͤrzeren
Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgegnung zur Berichtigung
der in derselben erwaͤhnten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligte oͤffentliche
Behoͤrde oder die angegriffene Privatperson veranlaßt findet, in den naͤchsten drei
Tagen nach dem Empfange der Entgegnung, oder falls in dieser Zeit keine Nummer
der Zeitung oder Zeitschrift erscheint, in die naͤchste Nummer aufzunehmen. —
Die Aufnahme muß kostenfrei geschehen, in soweit der Umfang der Entgegnung
die Laͤnge des Artikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht uͤbersteigt. Fuͤr
die uͤber diese Laͤnge hinausgehenden Zeilen sind die uͤblichen Einruͤckungsge-
buͤhren zu zahlen.
g. 8.
Anschlagezettel und Plakate, welche einen andern Inhalt haben, als
Ankuͤndigungen uͤber gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, denen die
erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorhergegangen ist,
Anzeigen uͤber oͤffentliche Vergnuͤgungen, uͤber gestohlene, verlorene oder
gefundene Sachen, uͤber Verkaͤufe oder aͤhnliche Nachrichten fuͤr den
gewerblichen Verkehr,
duͤrfen nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise oͤffentlich ausge-
stellt werden.
In Staͤdten und Ortschaften duͤrfen Anschlagezettel und Plakate, auch
wenn sie nach ihrem Inhalte erlaubt sind, an denjenigen Stellen nicht ange-
schlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden, welche
als hierzu nicht Lerignet, durch eine allgemeine und öffentlich bekannt gemachte
Verfügung der Ortspolizeibehörde bezeichnet worden sind.
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die vor-
siehenden Bestimmungen nicht anwendbar.
(Nr. 3138.) K. 9.
Anschlag
und
ezette
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Plalatt