Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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lande herauskommen, muß der Herausgeber, sobald die Austheilung oder Ver- 
sendung beginnt, ein mit seiner un versehenes Exemplar, gegen eine 
ihm zu ertheilende Bescheinigung, bei der Ortspolizeibehoͤrde hinterlegen. 
Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch 
die Hinterlegung nicht aufgehalten sein. 
S. 6. 
Der Herausgeber einer Zeitung, oder einer in monatlichen oder kuͤrzeren 
Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist gegen Zahlung 
der uͤblichen Einruͤckungsgebuͤhren verpflichtet, jede ihm von einer oͤffentlichen 
Behoͤrde mitgetheilte amtliche Bekanntmachung auf deren Verlangen in eines 
der beiden naͤchsten Stuͤcke aufzunehmen. 
g. 7. 
Der Herausgeber einer Zeitung, oder einer in monatlichen oder kuͤrzeren 
Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgegnung zur Berichtigung 
der in derselben erwaͤhnten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligte oͤffentliche 
Behoͤrde oder die angegriffene Privatperson veranlaßt findet, in den naͤchsten drei 
Tagen nach dem Empfange der Entgegnung, oder falls in dieser Zeit keine Nummer 
der Zeitung oder Zeitschrift erscheint, in die naͤchste Nummer aufzunehmen. — 
Die Aufnahme muß kostenfrei geschehen, in soweit der Umfang der Entgegnung 
die Laͤnge des Artikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht uͤbersteigt. Fuͤr 
die uͤber diese Laͤnge hinausgehenden Zeilen sind die uͤblichen Einruͤckungsge- 
buͤhren zu zahlen. 
g. 8. 
Anschlagezettel und Plakate, welche einen andern Inhalt haben, als 
Ankuͤndigungen uͤber gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, denen die 
erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorhergegangen ist, 
Anzeigen uͤber oͤffentliche Vergnuͤgungen, uͤber gestohlene, verlorene oder 
gefundene Sachen, uͤber Verkaͤufe oder aͤhnliche Nachrichten fuͤr den 
gewerblichen Verkehr, 
duͤrfen nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise oͤffentlich ausge- 
stellt werden. 
In Staͤdten und Ortschaften duͤrfen Anschlagezettel und Plakate, auch 
wenn sie nach ihrem Inhalte erlaubt sind, an denjenigen Stellen nicht ange- 
schlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden, welche 
als hierzu nicht Lerignet, durch eine allgemeine und öffentlich bekannt gemachte 
Verfügung der Ortspolizeibehörde bezeichnet worden sind. 
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die vor- 
siehenden Bestimmungen nicht anwendbar. 
(Nr. 3138.) K. 9. 
Anschlag 
und 
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at 
Plalatt
	        
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