— 229 —
Handlung wirklich begangen worden ist, mit der gesetzlichen Strafe der began-
genen That belegt.
Ist in Folge der Aufforderung oder Anreizung ein sträflicher Versuch
begangen, so trifft den Auffordernden oder Anreizenden die gesetzliche Strafe
des Versuches.
g. 14.
Wenn die öffentliche Aufforderung oder Anreizung zu einer strafbaren
Handlung ohne irgend einen Erfolg gewesen ist, so trifft den Schuldigen Geld-
buße von zwanzig bis zu zweihundert Thalern, oder Gefängniß von vier
Wochen bis zu zwei Jahren. Ist jedoch die That, zu welcher aufgefordert
oder angereizt wurde, un höchsten oder im niedrigsten Maaße mit einer gerin-
geren Strafe bedroht, so darf die Strafe der Aufforderung oder Anreizung
dieses höchste Maaß nicht übersteigen; sie kann bis auf dieses niedrigste Maaß
herabgesetzt werden.
War die Aufforderung oder Anreizung, welche ohne Erfolg geblieben
ist, auf ein durch den §F. 92. Thl. II. Tit. 20. des Allgemeinen Landrechts
(Hochverrath) oder durch die Artikel 80. und 87. des Rheinischen Strafgesetz-
buches vorgesehenes Verbrechen gerichtet, so ist die Strafe Zuchthausstrafe
von zwei bis zu zehn Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
kann die Strafe auf Gefängniß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren be-
stimmt werden.
S. 15.
Als der Anreizung zu strafbaren Handlungen schuldig wird mit Geld-
buße von zwanzig bis zweihundert Thalern, oder Gefängniß von vier Wochen
bis zu zwei Jahren bestraft:
1) wer Fahnen, Zeichen oder Symbole, welche geeignet sind, den Geist des
Aufruhrs zu verbreiten oder den öffentlichen Frichen zu sibren, an öffent-
lichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünften ausstellt, oder wer
sie verkauft oder sonst verbreitet;
2) wer dußere Verbindungs= oder Vereinigungszeichen, welche zur Aufrecht-
haltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit von der Bezirksregierung
verboten sind, an öffentlichen Or#en oder in öffentlichen Zusammenkünf-
ten trägt;
3) wer in böswilliger Absicht die öffentlichen Zeichen der Kbniglichen Au-
torität wegnimmt, zerstört oder beschddigt.
S. 10.
Wer zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder Verordnungen, oder gegen
die Anordnungen der zuständigen Obrigkeit öffentlich auffordert oder anreizt,
wird mit Geldbuße von zwanzig bis zweihundert Thalern, oder Gefängniß
von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft.
Jahrgang 18419. (Nr. 3138.) 36 . 17.