Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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der zuständigen Gerichtsbehörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Auf- 
hebung der verhängten vorläusigen Beschlagnahme schleunigsi zu befinden hat. 
So weit zu der Verfolgung wegen einer Druckschrift eine Ermächtigung 
oder ein Antrag erforderlich ist (G. 34.), findet auch eine Beschlagnahme wegen 
des Inhaltes derselben nur unter der namlichen Bedingung Statt. 
S. 33. 
Organe der Staaksanwaltschaft im Sinne des vorhergehenden Paragra- 
phen sind die Polizeibehörden und andere Sicherheitsbeamte, welchen nach den 
bestehenden Gesetzen die Pflicht obliegt, Verbrechen und Vergehen nachzu- 
forschen. 
Im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln sind es 
die Beamten und Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei, mit Ausnahme der 
Untersuchungsrichter. 
Ueber die Aufhebung oder Forrdauer der Beschlagnahme hat der Unter- 
suchungsrichter allemal an die Nathskammer zu deren Beschlußnahme zu be- 
richten. 
An der Befugniß der Gerichte und der Untersuchungsrichter zum selbst- 
siändigen Einschreiten in den gesetzlich bestimmten Fällen wird nichts geändert. 
g. 34. 
Die Staatsanwaltschaft ist auch in Ansehung der in den ##. 23. und 29. Verfolguns- 
vorgesehenen Beleidigungen befugk, die Verfolgung einzuleiren. Es findet jedoch 
wegen Beleidigung einer Kammer nur mit Ermächtigung derselben, und wegen 
der ubrigen im P. 23. und wegen der in den §#. 22. und 29. vorgesehenen 
Beleidigungen nur auf den Antrag des Beleidigten eine Verfolgung siatt. 
Ist auf die von der Staaksanwaltschaft angehobene Klage eine gericht- 
liche Untersuchung eingeleitet, so wird deren Forkgang, die Erlassung und Voll- 
streckung des Urtheils, durch eine Zurücknahme der Ermächtigung oder des An- 
trages, oder durch eine Verzichtleistung auf die Bestrafung nicht gehemmt. 
Schreitet die Staatsanwaltschaft nicht ein, so bleibt dem Beleidigten die 
Verfolgung im Wege des Ciwvilprozesses unbenommen. 
in dem Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln wird 
an der Befugniß des Beleidigten, als Civilparkei aufzutreten, nichts geandert. 
F. 35. 
Das Recht zur Verfolgung wegen der in dieser Verordnung vorgesehe-Vellähmag. 
nen öffentlich begangenen strafbaren Hundlungen verjährt in sechs Monaten, 
von dem Tage an gerechnet, wo die Veröffentlichung (G. 31.) statt fand. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Antrag der Staatsan= 
waltschaft, jeden Beschluß oder jede sonstige Handlung des Richters, welche die 
Eröffnung, Fortsetzung oder Beendigung der Uncersuchung, oder die Verhaftung 
des Beschuldigten betreffen. 
(Nr. 3138.) Die
	        
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