Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Die Zahl der Kommissions-Mitglieder wird nach Bedürfniß von der Be- 
zirksregierung bestimmt. 
' 
Die im F. J. zu g. bezeichneten Kommissions-Mitglieder werden von den 
Ortsschulzen der ländlichen Gemeinden im Kreise oder in der Kreisabtheilung, 
die zu b. gedachten von den Rittergutsbesitzern im Kreise oder in der Kreis- 
Abtheilung und von den Vertretern der dazu gehörigen Kirchen, Pfarren, 
Schulen und milden Stiftungen, sofern dieselben sich im Besitz ganz oder theil- 
weise grundsteuerfreier Grundstücke befinden, nach einfacher Stimmenmehrheit 
gewählt. Für die im Kreise oder in der Kreisabtheilung belegenen landesherr- 
lichen Domainen und Forsten bestellt die Bezirksregierung einen Vertreter als 
Mitglied der Kommission. 
Die im F. 3. zu c. bezeichneten Kommissions-Mitglieder werden von dem 
Kreislandrath oder Regierungs-Bevollmächtigten berufen. 
. 5. 
Die Mitglieder der im §F. J. bezeichneren Kommissionen erhalten die nach 
den allgemeinen Bestimmungen festzusetzenden Reise= und Tagegelder, die zu a. 
und D. gedachten jedoch nur dann, wenn sie zum Zwecke des Geschäfts die 
Nacht außerhalb ihres Wohnorts zuzubringen genörhigt sind. 
K. 6. 
Eine von der Bezirksregierung zu ertheilende Anweisung wird mit Be- 
rücksichtigung des bestehenden Steuer-Systems die besonderen Obliegenheiten und 
den Geschaftsgang der Kommission näher bestimmen. 
. 7. 
Alle Behörden, Gemeinden und Privatpersonen sind verpflichtet, die in 
ihrem Besitz befindlichen Flurkarten, Risse, Päne, Zeichnungen, Vermessungs- 
und Bonitirungs-Register, Kauf= und Pachtanschläge, Kataster, Privilegien, Ver- 
leihungs-Urkunden, Kauf= und Pachtkontrakte und alle sonstige Schriftstücke, 
welche bei der Ausführung der nach dieser Verordnung zu fertigenden Vor- 
arbeiten von Nutzen sein können, den Kommissionen und deren Vorsitzenden auf 
deren Erfordern zur Einsicht und Benutzung zugänglich zu siellen. 
g. 8. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Umerschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 29. Juni 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. 
  
Nr. 3140.)
	        
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