Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Tarif 
zur Erhebung des Chausseegeldes für die Straße von Zirke 
nach Kwilcz. 
An Chausseegeld wird entrichtet: 
A. Vem Fuhrwerk einschließlich der Schlicten: 
von Personen, als Extraposten, Kutschen, 
u. s. w. für jedes Zugkthier 
II. zum von Lasten: 
1) von d. h. von solchem, worauf sich außer dessen 
Zubehör und außer dem Futter für hochstens drei Tage, an 
anderen Gegenständen mehr, als zwei Zentner, besinden, — 
für jedes Zugtheirrrtr .. 
2) von unbeladenem: 
a) Frachtwagen, für jedes Zugthir 
b) gewöhnlichem Landfuhrwerk und Schlitten, für jedes Zug- 
thirtr 
B. Von unangespannten Thieren: 
1. von jedem Pferde, Maulthiere oder Maulesel, mit oder ohne 
Reiter oder Last. . . . . . .. .. . . .. . .. .. . . . . . . . . .. .. .. .. . . .. . . .. 
II. von jedem Stück Rindvieh oder Eell . . .. 
III. von je fünf Fohlen, Kälbern, Schaafen, Lämmern, Schweinen, 
Zieg c.................................................... 
Weniger, als fünf der vorstehend zu III. gedachten Thiere, 
sind frei. 
    
     
Befreiungen. 
Chausseegeld wird nicht erhoben: 
Pfennige. 
– 
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1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses oder den Königlichen Gestüren angehören; 
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerkes und Thieren, welche Militair 
auf dem Marsche bei sich führt, von Pferden, welche von Offizieren 
oder in deren Kategorie sichenden Militairbeamten im Dienst und in 
Dienstuniform geritten werden; imglichen von den unangespannten ekals- 
mäßigen Oiensipferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken 
die Offtziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch in letzterem 
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausge- 
siellte Marschroute, oder durch die von der oberen Militairbehörde 
ertheilte Ordre ausweisen; 
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von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öffentliche 
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke oder Pfarrer 
bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen; 
4) von
	        
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