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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 24.——
(Nr. 3143.) Deklaration des Gesetzes vom 9. Oktober 1848., betreffend die Sistirung der
Verhondlungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhältnisse und über die Ablösung der Dienste, Natural= und Geld-
Abgaben, sowie der über diese Gegenstände anh##ngigen Prozesse. Vom
3. Juli 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsminisieriums, auf Grund des Art. 105.
der Verfassungsurkunde, was folgt:
Die Bestimmungen im F. 2. Nr. 2. Uitt. g. und Nr. Z. des Gesetzes
vom 9. Oktober 1848., betreffend die Sistirung der Verhandlungen über die
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ab-
lösung der Dienste, Natural= und Geldabgaben, sowie der über diese Gegen-
stände anhangigen Prozesse (Gesctz= Sammlung für 1848., S. 276.), wonach die
Prozesse über die Verpflichtung zur Emrichtrung von Besitzoeränderungs-Abgaben
von Amtswegen sistirt werden sollen, beziehen sich auch auf diejenigen Prozesse,
in welchen bereits bezahlte Besitzueränderungs-Abgaben zurückgefordert werden,
sofern hierbei Sereit über die Existenz der Verpflichtung zu Entrichtung der
Besitzveränderungs-Abgabe entsteht. ·
UrkundlichunterUnsekekhdchsteigmhåndigenUnterschriftundbeigedtuch
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 3. Juli 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons.
Jahrsans 1849. (N.. 3143—3146.) 39 (Nr. 3144.)
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1849.