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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 26 —
(Nr. 3147.) Verordnung, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige
Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand. Vom
10. Juli 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
verordnen nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Ar-
tikels 105. der Verfassungsurkunde, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren Be-
strafung.
g. 1.
Dienstvergehen ist jede Verletzung der Pflichten, welche dem Richter durch Dienwergehen
sein Amt aufersg. werdih. bung der P ·, unpm
. Zu diesen Pflichten gehoͤrt, daß der Richter sich durch sein Verhalten
in und außer dem Amte der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens wuͤr-
dig beweise, die sein Beruf erfordert.
g. 2.
Amtsverbrechen, wegen welcher eine Bestrafung nach den bestehenden Amtererbre-
Gesetzen auf Grund eines Verfahrens vor den gewöhnlichen Strafgerichten cen.
statt findet, sind nur diejenigen Verletzungen der Ämtspflicht, welche mit einer
Strafe des gemeinen Strafrechts bedroht sind, dieselbe bestehe in Freiheitsstrafe
oder einer schwereren Strafe, in immerwährender oder zeitiger Unfähigkeit zu
öffentlichen Aemtern, oder in einer anderen immerwährenden oder zeitigen Ent-
jichung oder Einschränkung staatsbürgerlicher Rechte, in Stellung unter Po-
izei-Aufsicht, oder in einer solchen Geldbuße, deren Höhe sich nach der Größe
des verursachten Schadens oder des gesuchten Gewinnes richtet.
Diese Bestimmung findet Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob die
Handlung bloß mit einer Strafe des gemeinen Strafrechtes oder zugleich mit
Jahrgang 1849. (Nr. 3147.) 41 der
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1849.