Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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der Dienstentlassung oder einer anderen der im . 4. Nr. 1. und 2. bezeichne- 
ten Strafen bedroht ist; sie ist auch in den Fällen anwendbar, wo als Ver- 
Scharurg einer Geldbuße des gemeinen Strafrechtes die Dienstentlassung an- 
gedroht ist. 
g. 3. 
Die Bestimmung des F. 333. Allg. Landrechts Theil II. Titel 20. ist 
nicht anwendbar, wenn nicht die Verletzung der Amtspflicht von dem Richter 
in der Absicht verübt worden ist, sich oder Anderen Vortheil zu verschaffen, 
oder dem Staate oder Anderen Nachtheil zuzufügen. 
K. 4. 
Blohe Diensi- Bloße Dienstvergehen, wegen welcher nur ein Disziplinarverfah- 
wigthen. ren und eine Besirafung nach ben Bestimmungen dieser Verordnung statt findet, 
sind die nachstehenden Vertezungen der Amtspflicht: 
4) diejenigen, welche in den bisherigen Gesetzen bloß mit Warnung, Ver- 
weis, Versetzung, Suspension, Dienstentlassung (Verlust des Amtes, 
Dienstentsetzung, Amtsentsetzung, Kassation) bedroht sind, oder wo zu- 
gleich oder ausschließlich eine Geldbuße anderer als der im F. 2. bezeich- 
neten Art angedroht ist; 
2) diejenigen, welche in den bisherigen Gesetzen mit Degradation bedrohr 
2 auch wenn zugleich mit derselben irgend eine andere Strafe ange- 
droht ist; 
3) diejenigen, welchen nur Umwissenheit oder Fahrlässigkeit (Irrthum, Ver- 
sehen, Unvorsichtigkeit, Nachlässigkeit, Uebereilung) zum Grunde liegt; 
4)0 die Entfernun ohne Urlaub oder die Ueberschreitung des Urlaubs; 
5) alle anderen Verletzungen der Amtspflicht, welche nicht in den Straf- 
gesetzen vorgesehen sind. 
C. 5. 
Spricht das Gesetz bei bloßen Dienstrergehen die Verpflichtung zur 
Wiedererstattung oder zum Schadensersatz, oder eine sonstige civilrechtliche Ver- 
pflichtung aus, so gehört die Klage der Betheiligten vor das Ciwvilgericht. 
K. ö. 
Die von einem Richter im Amte verübten Beleidigungen oder Thaͤtlich- 
keiten werden mit den auf diese Vergehen gesetzten Geld= oder Freiheitsstrafen 
auf Grund des gewöhnlichen gerichtklichen Verfahrens belegt. Darüber, ob 
gegen den Richter außerdem eine Disziplinarstrafe zu verhängen sei, wird ledig- 
lich im Disziplinarwege entschieden. 
g. 7. 
Oisglollner= Das Disziplinarverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die 
und gewöhn- 
lice Snaf= Handlung, welche den Gegenstand der Anschuldigung bildek, cin gemeines Ver- 
#nfahren brechen oder Vergehen, eine Uebertretung oder ein Amtsverbrechen (F. 2.) dar- 
Pu stellt, daß wegen derselben eine strafgerichtliche Verfolgung eingeleitet, eine Frei- 
sachen. spre-
	        
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