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sprechung erfolgt, oder eine solche Verurtheilung ergangen ist, die weder auf
den Verlust des Amtes lautet, noch denselben kraft des Gesetzes C. 9.) nach
sich zieht.
g. 8.
Im Laufe einer Untersuchung vor den gewoͤhnlichen Strafgerichten darf
egen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen That-
sochen nicht eingeleitet werden, wenn es nicht durch das Interesse des Dienstes
dringend geboten wird.
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen
Thatsachen eine Untersuchung vor den gewöhnlichen Strafgerichten gegen den
Angeschuldigten eröffnet wird, so kann das Disziplinargericht die Aussetzung
des Disziplinarverfahrens, allenfalls bis zur rechtskräftigen Erledigung des
strafgerichtlichen Verfahrens, verordnen.
In diesen Fällen steht gegen den Beschluß eines Appellationsgerichts
über die Einleitung, Fortsetzung oder Aussetzung des Disziplinarverfahrens
dem Scaatsanwalte bei diesem Gerichte (Ober-Staatsanwalte, General-Pro-
bruner und dem Angeschuldigten die Beschwerde an den obersten Gerichts-
of offen.
K. 9.
Die Verurtheilung zu Zuchtshausstrafe oder Festungsarbeit, zu einer an- 5
deren Freiheitsstrafe von einjahriger oder längerer Dauer, zu einer schwereren
Strafe, zu immerwährender oder zeitiger Unfähigkeit zu öffenrlichen Aemtern,
u einer sonstigen immerwährenden oder geiligen Entziehung oder Einschränkung
aatsbürgerlicher Rechte, oder zu der Stellung unter Polizeiaufsicht, zieht
den Verlust des Amtes, und bei den in Ruhestand versetzten Richtern den
Verlust der Pension von selbst nach sich, ohne daß darauf besonders erkannt
wird.
§. 10.
Fol
ret
*
ande-
trasen.
Ein Richter, welcher sich ohne den vorschrifksmäßigen Urlaub von sei= na#lautr
nem Amte entfernt, oder den ertheilten Urlaub uͤberschreitet, ist, fuͤr die Zeit —
der unerlaubten Entfernung, seines Diensieinkommens verluflig.
g. 11.
Dauert die unerlaubte Entfernung länger als acht Wochen, so hat der
Richter die Dienstentlassung verwirkt.
Ist der Richter dienstlich aufgefordert worden, zu seinem Amte zurück-
ukehren, so tritt die Strafe der Dienstentlassung schon nach fruchtlosem Ab-
auf von vier Wochen seit der ergangenen Aufforderung ein.
§. 12.
Die Entziehung des Diensteinkommens (F. 10.) wird von derjenigen
Behörde verfügk, welche den Urlaub zu ertheilen hat. Im Falle des Wider-
spruches wird im Disziplinarwege entschieden. — Gegen das Urtheil ist die
Ge 3147.) 41 Be-