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2. Ernennung und Qualifikation der Justizbeamten.
S. 36.
Die Präsidenten und Räthe des Ober-Tribunals und der Appellations-=
gerichte, sowie die Direktoren und Räthe der Kreis= und Stadtgerichte, wer-
den durch Uns selbst, dagegen Assessoren, Rechtsanwälte, Notarien und Refe-
rendarien in Unserem Namen durch den Justizminister ernannt.
Ueber die Einennung der Staaksanwälte und deren Gehülfen bestimmt
die Verordnung über Einführung des mündlichen und böffentlichen Verfahrens
in Untersuchungssachen.
Referendarien, welche die große Staatsprüfung zurückgelegt haben, wer-
den bis zu ihrer anderweitigen Anstellung zu Gerichtsassessoren bestellt, und
leich den bereits vorhandenen unbesoldeten Dbergercchtgassesseren wenn sie nicht
zu einem Appellationsgerichte nach §. 25. vorübergehend, oder bei der Staats-
Anwaltschaft zu beschäftigen sind, einem Kreis= oder Stadtgerichte als unbe-
soldete Mitglieder überwiesen. Die Verleihung des vollen Seimmrechts an
solche Gerichtsassessoren hängt von der Bestimmung des Justizministers ab,
jedoch darf die Zahl der unbesoldeten Mitglieder mit vollem Stimmrecht bei
einem Gerichte niemals die Hälfte der etatsmaßigen Richter erreichen.
g. 37.
In Betreff der zur Verwaltung der Richterstellen nothwendigen Quali-
fikation und der juristischen Prüfungen bleibt eine Revision der darüber besle-
benden Vorschriften vorbehalren. Zur Verwaltung des Amts eines Direktors
änschen Kreisgerichten ist die Ablegung der großen Staatsprüfung erfor-
erlich.
Niemand kann eine etatsmäßige Richterstelle bei dem Ober-Tribunal
bekleiden, welcher nicht mindestens vier Jahre als Richter oder Ober-Staats=
anwalt bei einem Appellationsgerichte fungirt hat, und Niemand kann etats-
mäßiges Mitglied eines Appellationsgerichts werden, welcher nicht mindestens
vier Jahre bisher bei einem Obergerichte und künftig bei einem Kreis= oder
Stadtgerichte als Richter oder definitiv als Staatsanwalt angestellt gewe-
sen ist.
Rechtsanwalte müssen die Qualifikation der Mitglieder des Gerichts, bei
welchem sie angestellt sein wollen, besitzen.
· Auf die schon angestellten Beamten finden diese Vorschriften nur in so-
weit Anwendung, als ihnen eine Befoͤrderung in eine hoͤhere Stelle zu Theil
werden soll.
3. Verhaͤltniß zu den Verwaltungsbehoͤrden.
K. 38.
In dem Verhültmisse der Gerichte zu den Berwaltungsbehörden wird
durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Sie sollen sich gegenseitig bei
Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts Unter-
stützung leisten; die Verwaltungsbehörden sind jedoch nicht ferner befugt,
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