Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Angelegenheiten ihres Ressorts den Justiz-Uncerbehörden Anweisungen zu erthei- 
len, und sie zu deren Befolgung anuhalten- Die entgegenstehende Beslimmung 
der Order vom 31. Dezember 1825. unter D. Nr. XII. (Gesetzsammlung von 
1826 Seite 11.) wird aufgehoben. 
4. Schlußvorschriften. 
g. 39. 
Die Gerichtsbehörden sollen neue Etats erhalten, in welchen ihr Bezirk, 
der Wohnsitz und die Anzahl ihrer Beamten, sowie deren Besoldung festzu- 
setzen sind. Bis dahin werden die vorhandenen Fonds zur Besoldung der er- 
forderlichen Beamten nach der Bestimmung des Justizministers verwendet. 
S. 40. 
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften werden auf- 
gehoben. 
g. 44. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April dieses Jahres 
in Kraft. 
Unser Justizminister ist mit Ausführung derselben beauftrage, und hat 
die Gerichtsbehörden mit der erforderlichen weiteren Anweisung zu versehen. 
Wo die Ausführung wegen besonderer Bedenken und örtlicher Hinder- 
nisse bis zum 1. April d. J. nicht möglich sein sollre, ist von ihm der hierdurch 
——— werdende spatere Zeitpunkt zu bestimmen und öffentlich bekannt zu 
machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 2. Januar 1849. 
— Friedrich Wilhelm. 
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
Rincelen. v. d. Heydt. 
Für den Finanzminister: 
Kühne. v. Bülow. 
  
(Nr. 3066—90687.) (Nr. 3087.)
	        
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