Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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K.  30.
Streitigkeiten  uͤber  die  Kompetenz  der  Disziplinarbehoͤrden  als  solcher  Kempetenzwerden
  von  dem  Staatsministerium,  nach  Vernezzng  des  Gutachtens  des  Streitgkriten.
Disziplinarhofes,  entschieden.

§.  31.

Der  Disziplinarhof  besteht  aus  einem  Praͤsidenten  und  zehn  anderen
Mitgliedern,  von  denen  wenigstens  vier  zu  den  Mitgliedern  der  beiden  obersten
Gerichtshoͤfe  gehoͤren  muͤssen.

Die  Mitglieder  des  Oisziplinarhofes  werden  von  dem  Könige  auf  drei
Jahre  ernannt.

Ein  Mitglied,  welches  im  Laufe  dieser  Periode  ernannt  wird,  bleibt  nur
bis  zum  Ende  derselben  in  Thäligkeit.

Die  ausscheidenden  Mitglieder  können  wieder  ernannt  werden.

g.  32.

Zur  Erledigung  der  Disziplinarsachen  ist  bei  dem  Disziplinarhofe  die
Theilnahme  von  wenigstens  sieben  Mitgliedern,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,
erforderlich.  ·

H.33.

Bei  den  Provinzialbehoͤrden  werden  die  Disziplinarsachen  in  besonderen
Plenarsitzungen  erledigt,  an  welchen  nur  die  etatsmaͤßigen  Mitglieder  und
diejenigen  Theil  nehmen,  welche  eine  etatsmaͤßige  Stelle  versehen.  Alle  zur
Theilnahme  Berufenen  haben  ein  volles  Stimmrecht,  auch  wenn  die  Behoͤrde
sonst  keine  kollegialische  Einrichtung  hat.

.  34.
In  der  Voruntersuchung  wird  der  Angeschuldigte  vorgeladen  und,  wenn  Voruntersuer
  erscheint,  gehört;  es  werden  die  Zeugen  eidlich  vernommen  und  die  zur  Auf=  chuns.
klärung  der  Sache  dienenden  sonstigen  Beweise  herbeigeschafft.

6C.  35.
Nach  geschlossener  Voruntersuchung  werden  die  Verhandlungen  an  die
Behäörde  eingesandt,  welche  die  Einleitung  der  Untersuchung  verfügt  hat.

S.  36.

Der  dem  Angeschuldigten  vorgesetzte  Minister  ist  ermächtig#,  mit  Rücksicht
  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung  das  fernere  Verfahren  einzuslellen
und  geeigneten  Falles  nur  eine  Ordnungsstrafe  zu  verhängen.

Ist  eine  sonstige  Behörde,  welche  die  Einleitung  der  Untersuchung  verfügt
  hat,  der  Ansicht,  daß  das  fernere  Verfahren  einzustellen  sei,  so  muß  sie
darüber  an  den  Minister  zu  dessen  Beschlußnahme  berichten.

Jahrgang  1849.  (Ne.  3148.)  44  g.  37.