Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 282 — 
g. 60. 
4. Obbnungs- Der Jusüzminister kann gegen alle Beamte Ordnungsstrafen jeder Art 
ftrafen (6. 18. und 22.) verhängen, vorbehaltlich der in den . 72. bis 75. enthal- 
— tenen Einschrinkungen. 
beamte. g. 61. 
Vramte der Der Staatsanwalt bei einem Appellationsgerichte (Ober-Staatsanwalt, 
Siatan Generalprokurator) ist befugt, gegen alle im Bezirke des Appellationsgerichts 
und der ge- angestellten Beamten der Staatsanwaltschaft Warnungen und Verweise, gegen 
pichllichtn die Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten (Polizeiamwalte) 
Polize.. und gegen die Beamten der gerichtlichen Polizei Warnungen, Verweise und 
Geldbuße bis zu zehn Thalern zu verhängen. 
Die Arlikel 280. 281. 282. der Fheinischen Strafprozeßordnung find 
aufgehoben. 
K. 62. 
Der Staatsanwalt bei einem Gerichte ersier Insianz (Oberprokurator) 
ist befugt, allen Beamten der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Polizei 
im Bezirke dieses Gerichtes Warnungen zu ertheilen. 
g. 63. 
Büreau- und Die Vorgesetzten, welche außer dem Justizminister befugt sind, von Amts- 
Unterbeamte, wegen oder auf den Antrag des Staaksanwaltes gegen Büreau= und Unter- 
beamte der Gerichte, namenklich die Beamten des Sekretariates, der Kalkula- 
kur, der Kassen= und Deposital-Verwaltung, der Registratur, der Kanzlei und 
der Exekutionsvollstreckung Ordnungsstrafen zu verhängen, sind: 
1) Der Erste Präsident eines obersten Gerichtshofes in Ansehung der bei 
demselben angestellten Beamten. Die Geldbuße darf die Summe 
von dreißig Thalern nicht übersteigen. 
2) Der Erste Präsident eines Appellationsgerichtes in Ansehung der Beam- 
ten innerhalb des Appellationsgerichts-Bezirkes, mit der namlichen Be- 
schränkung in Betreff der Geldbußen. 
3) Der Präsident oder Direktor eines Gerichts erster Instanz in Ansehung 
der Beamten innerhalb des Bezirkes dieses Gerichtes. Die Geldbuße 
darf die Summe von zehn Thalern nicht übersteigen. 
4) Der Oirigent einer Kreisgerichts-Deputation in Ansehung der bei der- 
selben angestellten Beamten. Die Geldbuße darf die Summe von drei 
Thalern nicht übersteigen. 
5) Der Einzelrichter in Ansehung der bei dem Gerichte (der Gerichtsdepu- 
tation) angestellten Beamten mir der nämlichen Beschränkung in Betreff 
der Geldbuße. 
Gerichtsschrel- g. ba4. 
ielie- In Ansehung der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher, welche bei 
Kebhen dem Rheinischen Revissons= und Kassationshofe und bei den übrigen Rheini- 
Gerichten. schen
	        
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