Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Die  Bewerbungen  um  vorstehende  Preise  sind  bei  der  Centralstelle  des
landwirthschaftlichen  Vereins,  welcher  die  Pruͤfung  und  Begutachtung  der
betreffenden  Gegenstände  aufgetragen  ist,  spätestens  bis  zum  15.  August  1840,  und
zwar  mit  oberamtlichen  Verichten  begleitet,  einzureichen.

Bei  mechanischen  Ersindungen  müssen  entweder  die  Maschinen  selbst  oder  genaue
Modelle  mit  eingesendet,  bei  chemischen  Gegenständen  deutliche  Beschreibungen  nebst
den  Präparaten  mit  vorgelegt  werden.  Sind  zu  Darstellung  der  chemischen  Gegenstände
  neue  oder  verbesserte  Apparate  nöthig,  so  sind  dieselben  genau  anzugeben  oder
durch  Zeichnungen  deutlich  zu  machen.

Die  Bewerber  um  den  landwirthschaftlichen  Preis  haben  ihre  Angaben,  geeigneten
  Falles,  mit  glaubwürdigen  Zeugnissen  zu  belegen.

Sollen  Pflüge  und  andere  Acker-Werkzeuge  zur  Bewerbung  kommen,  so  müssen,
während  die  Bewerbungs-Eingabe  selbst  längstens  in  der  obigen  Frist,  an  die  Centralstelle
  einzureichen  ist,  die  Werkzeuge,  mit  den  nöthigen  Zeugnissen  des  Gemeinderathes
  und  Oberamtes,  spätestens  bis  zum  1.  August  an  die  Direction  des  landwirthschafrlichen
  Institutes  zu  Hohenheim  eingeliefert  werden,  um  mit  denselben  die  geeigneten
  Versuche  anzustellen.

Stuttgart  den  1.  Februar  1840.  Gärttner.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Eingangs-Verzollung  der  ohne  genügende  Inhalts-Deklaration  eingehenden
Poststücke.

Nach  Maasgabe  des  Vereins-Zolltarifs  für  die  Jahre  1840—42  ist  die  Einhangs-Abgabe
  von  Poststücken,  welche  nach  dem  Regulativ  über  die  Behandlung  der
mit  den  Staatsfahrposten  ein-,  durch=  und  aus-gehenden  Waaren  (Verfügung  vom
15.  Februar  1354,  Reg.  Blatt  S.  149  und  vom  5.  Februar  1835,  Reg.  Blatt  S.  15)
wegen  mangelnder  oder  unvollständiger  Inhalts-Erklärung  mit  dem  höchsten  Saße
des  Tarifs  zu  belegen  sind,

a)  bei  Flässigkeiren  nach  dem  Sate  von  15  fl.  oder  8  Thlr.  für  den  Zoll-Centner,

  und