Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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K. 98. 
Dem Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand verfüg ist, wird sein 
volles Gehalt noch bis zum Ablaufe desjenigen Vierteljahres fortgezahlt, wel- 
ches auf den Monat folgt, worin ihm die Entscheidung des Ministers oder des. 
Königs bekannt gemacht worden ist. 
K. 99. 
Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Erôffnung (F. 96.) inner, 
halb sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat, so wird in derselben 
Weise verfügl, als wenn er seine Pensionirung selbst nachgesucht hätte. 
Die Entscheidung steht dem Minister zu, und die Zahlung des vollen 
Gehaltes dauert bis zu dem im F. 98. bestimmten Zeitpunkte. 
K. 100. 
Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberech- 
tigung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen 
seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für die Dis- 
ziplinaruntersuchung vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden. 
Wird es jedoch für angemessen befunden, dem Beamten cing Pension. 
- dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten 
Jeitpunkres zustehen würde, so kann die Pensionirung desselben nach den Vor- 
schriften der §#. 96— 99. erfolgen. 
F. 101. 
Die vorstehenden Bestimmungen über einstweilige und gänzliche Ver- 
setzung in den Ruhestand finden nur auf Beamte im unmittelbaren Staats- 
dienste Anwendung. 
In Bezug auf die mittelbaren Staatsdiener bleiben die wegen Pensio- 
nirung derselben bestehenden Vorschriften in Kraft. 
S. 102. 
Die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung gelten auch in Anse- 
hung der zur Disposstion gestellten oder einstweilen in Ruhesland versetzten 
Beamten. 
C. 103. 
Im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln wird an #esondere Be- 
den bestehenden Gesetzen, welche Verletzungen der Amtspflicht mit Geldbußen 
irgend einer Art, und gewisse aus Fahrlässigkeit begangene Verletzungen der 
Amtspflicht mit Strafen des gemeinen Strafrechts bedrohen, durch die Beslim- 
mungen der . 3 und 5. nichts geändert. 
Die Verfolgung wegen solcher Handlungen findet in der bisherigen 
Weise statt. 
E. 104. 
stimmungen 
für den Be- 
Die gerichrlichen Untersuchungen, welche zur Zeit der Verkündigung der Ubergangst-- 
(Nr. 3148.) ge-
	        
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