Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. 3150.) Allerhoͤchster Erlaß vom 15. Juni 1849. wegen der den Gemeinden Sachsa 
und Clettenberg in Bezug auf den von denselben vorgenommenen Ausbau 
der Straße von der Hannoverschen Grenze bei Steina uͤber Sachsa, Neu- 
hof und Clettenberg nach Holbach zum Anschlusse an die Straße von 
Nordhausen nach Nirei bewilligten fiskalischen Vorrechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage zu dem von den Ge- 
meinden Sachsa und Clettenberg unternommenen Ausbaue der Straße von der 
Hannoverschen Grenze bei Steina über Sachsa, Neuhof und Clettenberg nach 
Holbach zum Anschlusse an die Straße von Nordhausen nach Nirei Meine Ge- 
nehmigung ertheilt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expro- 
priation der für die Chaussee erforderlichen Grundstücke, so wie das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe 
der für die Staatschausseen geltenden Bestimmungen auf die obengedachte Chaus- 
see Anwendung finden soll. Zugleich will Ich den Unternehmern das Recht 
ur Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmal für Staatsstraßen beste- 
enden Chauffeegeld-Tarf bewilligen, auch sollen die dem Chausseegeld-Tarif vom 
29. Februar 1840. angehängten Vorschriften wegen der Chausseepolizei-Ver- 
gehen auf die Eingangs bezeichnete Straße Anwendung finden. Der gegen- 
wöriige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Belleoue, den 15. Juni 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und an den 
Finanz-Minister. 
  
(Nr. 3151.) Allerhöchster Erlatz vom 15. Juni 1849., betreffend die Enichtung eines Ge- 
werbegerichtes für die Grasschaft Wernigerode. 
A. Ihren Bericht vom 30. Mai d. J. genehmige Ich hierdurch für den 
Bezirk der Grafschaft Wernigerode die Errichtung eines Gewerbegerichtes, 
dessen Sitz in der Stadt Wernigerode sein, und welches in der Klasse der 
Arbeitgeber aus drei Mitgliedern des Handwerker= und zwei Mitgliedern des 
Fabrikenstandes, in der Klasse der Arbeienehmer aber aus je zwei Mitgliedern 
des Handwerker= und des Fabrikenstandes bestehen soll. 
Bellevue, den 15. Juni 1849. « « . 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche 
Arbeiten und den Justiz-Minister. 
 
	        
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