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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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(Nr. 3152.) Verordnung, betreffend einige Abanderungen der Depositalordnung vom 15.
September 1783. Vom 18. Juli 1819.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 1.
verordnen zum JZwecke einer Vereinfachung der gerichtlichen Deposstalverwal-
tung, auf Grund des Artikels 105#. der Verfassungsurkunde, nach dem Antrage
Unseres Staatsministeriums, für alle diesenigen Landestheile, in welchen die
Depositalordnung vom 15. September 1783. Geltung hat, was folge:
g. 1.
Zu H. 6. Tit. II. der Depositalordnung.
Das Jubizial- und Pupillendeposi torium kann, wenn das betreffende
Gericht mit Genehmigung des vorgesetzten Appellationsgerichts nach dem Um-
fange seiner Deposs stalgeschäfte dies für angemessen erachtet, vereinigt und unter
dem Namen: Depoststorium des Gerichts, ungetrennt verwaltet werden.
In den beslehenden gesetzlichen Vorschriften wegen Belegung der Depo-
si italgelder bei der Bank zu dem festgesetzten Zinsfuße und wegen der Deposi-
talgebuͤhren wird hierdurch nichts geaͤndert.
g. 2.
Zu 65. 1 bis 3, 60 ff., 77 ff., Tit. II.
Bei allen Gerichten soll die Verwaltung des Amts eines zweiten De-
positalkurators nicht ferner den Milgliedern des Gerichts obliegen, sondern
einem ctatsmäßig angestellten, von dem Vorstande des Gerichts zu bestimmen-
den Subalternbeamten bleibend übertragen werden, welcher dasselbe, wenn die
Depositorien getrennt sind, sowohl bei dem Judizial= als bei dem Pupillen-
Depositorium zu verwalten hat.
Es ist nicht erforderlich, daß der ersle Kurator die Prokokolle diktirt und
die in das Kassenbuch einzuschreibenden Protokolle selbst schreibt, vielmehr kann
dies durch den zweiten Kurator geschehen und das Nebenprokokoll durch einen
Gehülfen geschrieben werdem ODie wesentliche Funkiion des ersten Kurators
Jahrgang 1849. (Nr. 3152) be-
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1849.