— 296 —
besteht darin, daß er die richtige Fuͤhrung der Protokolle, welche jedenfalls durch
ihn kollationirt und durch seine Unterschrift beglaubigt werden muͤssen, sowie den
ordnungsmaäßigen Betrieb der Geschäfte, besonders die richtige Ein= und Aus-
zahlung, die Ausstellung vollständiger Quistungen durch die Empfänger und
die rechtzeitige Nachtragung der Deposttaloperationen in das Manual des Ren-
danten speziell heaufsichtigt. .
Zu G. 11 bis 13. Tit. L, #. 13. 14. Tit. II.
Solche nicht geldgleiche Dokumente des Spezialdepositoriums, welche auf
bestimmte Inhaber lauten und auf welche auch nicht gegen bloße Präsentation
derselben jedem Präsentanken Jahlung geleistet wird. sind von der strengen de-
positalmäßigen Aufbewahrung und Wchführg ausgenommen. Zu ihrer Auf-
bewahrung dient ein besonderer, im Depositalgelasse aufzustellender und nach
der Ordnung des Alphabets in Fücher abzurheilender Schrank, der sich unter
dem alleinigen Verschlusse des Rendanten befindet und in welchem die zu einer
jeden Masse gehörigen Dokumente in besonderen, mit Etiketten zur Bezeichnung
der Massen versehenen Hüllen zusammengelegt und in dem betreffenden Fache
nach der Nummernfolge des Dokumentenverzeichnisses niedergelegt werden.
Es wird über solche Dokumente nur geführt:
1) von dem Dokumenten-Asservator ein Verzeichniß nach dem anliegenden
* Schema I., welches, wie die Fächer in dem Schranke, nach der Ord-
— nung des Alphabets in Abschnitte und in diesen nach Massen abzuthei-
len, auch, wenn die Anzahl der Massen bedeutend, mit einem alphabeti-
schen Register zu versehen ist;
2) von dem Deposital-Mandatenbuchführer, bei Gerichtskommissionen von
dem Richter, eine Kontrolle mit den Rubriken: a) Laufende Nummer,
b) Kurze Bezeichnung des Dokuments, c) Namen der Masse, d) Da-
lum und Journalnummer der Verfügung zur Annahme, e) Datum und
Journalnummer der Verfügung zur Ausgabe.
g. 4.
Die Verwahrung eines Dokuments von der im g9. 3. bezeichneten Be-
schaffenheit wird durch eine Verfügung angeordnet, welche urschriftlich an den
Mandaten-Buchführer gelangt, um die Eintragung in die Komtrolle zu bewir-
ken und sowohl die Verfügung, als das Dokument mit der Nummer der Kon-
trolle zu versehen. Hiernächst wird dieselbe mit dem Dokumente dem Doku-
menten-Asservator zugestellt. Letzterer füllt die fünf ersten Rubriken des Ver-
zeichnisses aus und hat unter der Annahme-Verfügung über den Empfang des
Dokuments eine Bescheinigung auszustellen, welche alle in den gvachten Rubri-
ken vorkommenden Angaben enthalten muß. Die Annahme-Verfügung wird
sodann dem Richter wieder vorgelegt, welcher die Richtigkeit der Empfangs-
Bescheinigung prüft und erforderlichen Falls eine beglaubigre Abschrift derselben
statt Quittung dem Deponenten zugehen läßt.
g. 5.
Soll ein Dokument ausgegeben werden, so ergeht in gleicher Weise
ur-