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9. 10.
Zu 66. 37. 44. 89. 174. Tit. II.
Das durch die Kabinetsorders vom 17. Juli 1832. und 17. Juli 1837.
gestattete Verfahren, wonach das Ein= und Nachtragen der erlassenen und be-
folgten oder wiederaufgehobenen Depos#ltalmandate in die Komtrollbücher einem
der höheren Subalternbeamten des Gerichts überkragen werden kann, soll fortan
bei allen Gerichten zur Anwendung kommen.
Eine besondere Vergütigung für dieses Geschäft findet nicht flatt.
g. 11.
Zu 9. 26. Litt. d. und §. 128. Nr. 4. Tit. II.
In den Mandaten ist die Veranlassung der Deposition und die Ursache
der Verausgabung nicht weiter anzugeben; dagegen muß in den Mandaten zur
Annahme von baaren Geldern und Effekten aus der Asservation der ur-
sprüngliche Niederleger, und in den Mandaten zur Verausgabung behufs der
Absendung der eigentliche Empfänger namhaft gemacht werden.
K. 12.
Ju . 57. 58. 153. 323. 400. Tit. II.
Die Befehle an das Depositorium sind dem zweiten Kurator zuzustellen,
und dieser hat unter der Aufsicht des ersten Kurators die im H. 58. a. a. O.
bezeichnete Liste, desgleichen das in F. 323. a. a. O. bezeichnete Duplikat der
Pandbriefsdesignation zu führen. .. »J-
Die Anlegung eines Arrestes erhaͤlt fuͤr das Depositorium ihre Wirkung,
sobald der Befehl dem zweiten Kurator behaͤndigt, hinsichtlich der im H. 3. be-
zeichneten Ookumente aber, sobald die Verfügung dem Asservator vorgezeigt
worden ist.
S. 13.
Zu SF. 167. Tit. II.
In Bezug auf die Bescheinigung der Handzeichen bei Quiktungen solcher
Personen, welche nicht schreiben oder Geschriebenes nicht lesen können, sinden
die §d. 93. bis 95. Tit. 16. Thl. I. des Allgemeinen Landrechts Anwendung.
Es ist jedoch auch zuldssig, daß die Bescheinigung durch die beiden De-
posstalkuratoren bewirkt wird.
S. 14.
u G. 73 ff. 109. ff. Tit. II.
Wenn bei den ODcpositorien Operationen auszuführen sind, welche eine
größere Anzahl von Massen gleichzeirig betreffen, und wenn zu diesem Zwecke
in dem Mandate auf eine beigelegte Nachweisung Bezug genommen ist, wie
bei Zuschreibung oder Herausgabe von Zinsen und Kupons, bei Versendung
von Papieren auf den Inhaber behufs der Zinserhebung, bei Vertheilung von
Kosten und Auslagen auf die Massen u. s. w., so bedarf es einer spcziellen
Protokollirung des Inhalts der Nachweisungen in den Kassenbüchern nicht,
viel=