Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 298 — 
9. 10. 
Zu 66. 37. 44. 89. 174. Tit. II. 
Das durch die Kabinetsorders vom 17. Juli 1832. und 17. Juli 1837. 
gestattete Verfahren, wonach das Ein= und Nachtragen der erlassenen und be- 
folgten oder wiederaufgehobenen Depos#ltalmandate in die Komtrollbücher einem 
der höheren Subalternbeamten des Gerichts überkragen werden kann, soll fortan 
bei allen Gerichten zur Anwendung kommen. 
Eine besondere Vergütigung für dieses Geschäft findet nicht flatt. 
g. 11. 
Zu 9. 26. Litt. d. und §. 128. Nr. 4. Tit. II. 
In den Mandaten ist die Veranlassung der Deposition und die Ursache 
der Verausgabung nicht weiter anzugeben; dagegen muß in den Mandaten zur 
Annahme von baaren Geldern und Effekten aus der Asservation der ur- 
sprüngliche Niederleger, und in den Mandaten zur Verausgabung behufs der 
Absendung der eigentliche Empfänger namhaft gemacht werden. 
K. 12. 
Ju . 57. 58. 153. 323. 400. Tit. II. 
Die Befehle an das Depositorium sind dem zweiten Kurator zuzustellen, 
und dieser hat unter der Aufsicht des ersten Kurators die im H. 58. a. a. O. 
bezeichnete Liste, desgleichen das in F. 323. a. a. O. bezeichnete Duplikat der 
Pandbriefsdesignation zu führen. .. »J- 
Die Anlegung eines Arrestes erhaͤlt fuͤr das Depositorium ihre Wirkung, 
sobald der Befehl dem zweiten Kurator behaͤndigt, hinsichtlich der im H. 3. be- 
zeichneten Ookumente aber, sobald die Verfügung dem Asservator vorgezeigt 
worden ist. 
S. 13. 
Zu SF. 167. Tit. II. 
In Bezug auf die Bescheinigung der Handzeichen bei Quiktungen solcher 
Personen, welche nicht schreiben oder Geschriebenes nicht lesen können, sinden 
die §d. 93. bis 95. Tit. 16. Thl. I. des Allgemeinen Landrechts Anwendung. 
Es ist jedoch auch zuldssig, daß die Bescheinigung durch die beiden De- 
posstalkuratoren bewirkt wird. 
S. 14. 
u G. 73 ff. 109. ff. Tit. II. 
Wenn bei den ODcpositorien Operationen auszuführen sind, welche eine 
größere Anzahl von Massen gleichzeirig betreffen, und wenn zu diesem Zwecke 
in dem Mandate auf eine beigelegte Nachweisung Bezug genommen ist, wie 
bei Zuschreibung oder Herausgabe von Zinsen und Kupons, bei Versendung 
von Papieren auf den Inhaber behufs der Zinserhebung, bei Vertheilung von 
Kosten und Auslagen auf die Massen u. s. w., so bedarf es einer spcziellen 
Protokollirung des Inhalts der Nachweisungen in den Kassenbüchern nicht, 
viel=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.