Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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vielmehr soll es genuͤgen, wenn die Ausfuͤhrung des Mandats im Allgemeinen 
mit Bezugnahme auf die Nachweisung im Kassenbuche vermerkt, da, wo es 
auf Einnahme oder Ausgabe von Summen ankommt, der Hauptbetrag aus- 
geworfen und die Uebertragung der jede Masse betreffenden Operation in das 
Manual aus der Nachweisung bewirkt wird. Ein Duplikat der Nachweisung 
muß aber bei den Akten verbleiben, aus welchen das Mandat erlassen ist. 
Die Extrakte der Protokolle zu den Spezialakten uͤber die einzelnen 
Massen sind in solchen Faͤllen nicht erforderlich. 
g. 15. 
Zu ##. 182. bis 184. Tit. II. 
In den Fällen des F. 183. a. a. O. ist der Befehl an das Depositorium 
dahin zu richten, daß die abzusendende Summe an den Rendanten r Ueber- 
machung an den Empfänger gezahlt werden soll. Die ordnungsmäßige Ab- 
sendung solcher an den Rendamen gezahlten Gelder hat der erste Kurator sorg- 
faltig zu beaufsichtigen (G. 2.7. 
K. 16. 
Zu . 185. bis 187. Tit. II. 
Der Postschein genügt bei einem Geldbetrage von zehn Rthlr. oder we- 
niger als Rechnungsbelag. 
K. 17. 
Zu G. 191. ff. Tit. II. 
Das durch die Kabineksorder vom 22. März 1837. (Gesetz= Sammlung 
S. 32.) gestaltete Verfahren bei Transferirungen sindet fortan bei allen Ge- 
richten Anwendung. 
S. 18. 
Zu 8§5. 209. ff. Tik. II. 
Die Belegung der für den Depositalverkehr entbehrlichen Gelder bei der 
Bank ist, in Ermangelung anderweiter Gelegenheit zur zinsbaren Unterbrin- 
gung, sogleich und nicht erst am Schlusse des Monats zu bewirken. Dasselbe 
gilt von der Einziehung des etwa erforderlichen Geldbetrages. 
Der Zinsfuß, zu welchem der Bestand zu belegen, ist nach Maaßgabe 
des Zinsenanspruches derjenigen Massen, durch deren Einnahmen und Ausgaben 
der Bestand sich gebildet hat, vom Rendanten festzustellen. 
Die im §. 214. Tit. II. der Deposiral-Ordnung vorgeschriebenen monat- 
lichen Designationen über die bei der Bank zu belegenden oder von derselben 
elwa einzuziehenden Gelder fallen fort. 
Die Theilnehmung der einzelnen Massen an den Bankaklivis und den 
davon aufkommenden Zinsen wird in einer Nebenrubrik des Manuals in der- 
jenigen Form an= und abgeschrieben, wie das beigefügte Schema II. unter der 
Rubrik „Banko-Zins-Tabelle“ näher besagt. In den Kassenbüchern ist hin- 
sichtlich der Ab= und Zuschreibung der Banko-Aktivantheile nichts zu ver- 
merken. — 
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