Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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3) wegen Forderungen der Geistlichen, der gerichtlichen Anwalte und No- 
tare, der Feldmesser und Kondakteure, der Kirchen= und Schulbedienten 
für ihre Gebühren und Auslagen, wenn folche durch die vorgesetzte Be- 
hörde festgesetzt worden sind, und das Festsetzungsdekret mit der Klage 
zugleich überreicht wird; 
4) wegen Forderungen aus den Jeirraume Eines Jahres von Einreichung 
der Klage zurückgerechnet, der ordnungsmäßig konzessionirten Privat- 
Schul= und Erxziehungs-Anstalten an rücksiändigem, durch ihren Einrich- 
tungsplan festgesetzten Schul= oder Pensionsgelde, der Medizinalpersonen 
für ihre ärztlichen Dienstleistungen, wenn sie solche speziell angeben, und 
der Apotheker für Arzneimittel, wenn ihre Rechnungen mit den rztlichen 
Rezepten und einem Festsetzungsdekret belegt sind. 
g. 2. 
Gegen das mit Besiimmung einer vierzehntägigen Frist zu erlassende 
Mandat sind nur solche Einreden zulässig, welche sofort durch Urkunden, Ei- 
deszuschiebung oder Zeugen, deren unverzüglicher Abhörung kein Hinderniß ent- 
gegenstehr, liguid gemacht werden können. - 
Bringt der Verklagte dergleichen Einreden vor, so sind beide Parteien 
und die vom Verklagten etwa benannten Zeugen zur muͤndlichen Verhandlung 
der Sache nach den unten (F. 37.) folgenden Besimmungen vorzuladen. 
Findet der Richrer den Einwand erheblich und bewiesen, so wird auf 
Jurücknahme des Mandats erkannt. Wenn dagegen appellirt wird, so muß 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Exekution suspendirt bleiben. 
Wird der Einwand unerheblich oder unerwiesen befunden, so wird auf 
Vollstreckung des Mandaks erkannt, und die Appellation gegen ein solches Er- 
kenntniß kann die Exekution nicht aufhalten. 
In beiden Fällen bleibt dem umerliegenden Theile die Verfolgung seiner 
Ansprüche im ordentlichen Prozesse vorbehalten. 
Eine Reconvention, insoweit solche sich nicht zu einer Kompensations-Ein- 
rede eignet, hat nur die Begründung des Gerichtsstandes zur Folge. 
§. 3. 
Eimeden, welche nach Ablauf der im Mandate festgesetzten Frist vorge- 
bracht werden, sollen die Erekution des Mandats nicht aufhalten, vielmehr 
mittelst einfacher Verfügung zum Separat-Verfahren, im geeigneten Wege des 
Prozesses, verwiesen werden. 
Auf Einreden, welche überhaupt gegen die Exekution rechtskräftiger Er- 
kennenisse vorgebracht werden können (9H. 85.), findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. 
F. 4. 
Ein bedingtes Mandatsverfahren soll bei allen nicht zum unbedingten 
Mandatsverfahren (F. 1.) geeigneten Klagen, deren Gegenstand funfzig Thaler 
nicht übersteigt, statt finden, wenn dieselben auf Zahlung einer Geldsumme oder 
Gewährung anderer vertretbarer (fungibler) Sachen gerichtet sind. Das unte 
ab-
	        
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