Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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der  Civilproceßordnung,  ingleichen  von  Amtswegen  dann  statt,  wenn  der  betreibende
Gläubiger  den  Versteigerungsantrag  zurückgenommen,  oder  wenn  der  Schuldner  den
Betrag  der  Forderung  des  betreibenden  Gläubigers  bei  dem  Vollstreckungsgericht  zur
Auszahlung  an  denselben  eingezahlt  oder  gemäß  8  101  der  Civilproceßordnung  sicher—
gestellt  hat.

Der  Beschluß  auf  Einstellung,  sowie  der  Beschluß  auf  Ablehnung  des  Antrags  auf
Einstellung  des  Verfahrens  unterliegt  der  sofortigen  Beschwerde.

&  82.  Die  Einwilligung  des  betreibenden  Gläubigers  in  die  Einstellung  des  eingeleiteten
  Verfahrens  gilt  als  Zurücknahme  des  Versteigerungsantrags,  dafern  nicht
gleichzeitig  erklärt  wird,  daß  die  Einstellung  nur  für  eine  bestimmte  Frist  bewilligt
werde.  Letztere  darf  drei  Monate  nicht  übersteigen.  Wird  die  Einstellung  auf  eine
längere  Frist  bewilligt  oder  nicht  innerhalb  der  dreimonatigen  Frist  die  Fortstellung
des  Verfahrens  beantragt,  oder  wird  die  einstweilige  Einstellung  des  Verfahrens  zum
zweiten  Mal  bewilligt,  so  ist  der  Antrag  auf  Versteigerung  als  zurückgenommen  anzusehen.


IV.  Verfahren  nach  dem  Beschluß  auf  Zwangsversteigerung  bis  zum
Versteigerungetermin.

§#3.  In  dem  Beschluß  auf  Zwangsversteigerung  ist  der  Schuldbetrag  festzustellen,
wegen  dessen  die  Versteigerung  stattfinden  soll.

Zugleich  ist  in  dem  Beschluß  die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  auszusprechen  und
dem  Schuldner  unter  Androhung  der  Nichtigkeit  die  Veräußerung  von  Zubehörungen
des  Grundstücks  zu  verbieten,  auf  welche  sich  die  Hypothek  erstreckt.

Zur  Abwendung  einer  Verschlechterung  des  Grundstücks  kann  das  Gericht  dessen
Beaufsichtigung  und  sonstige  Sicherheitsmaßregeln  von  Amtswegen  anordnen.

4.  Das  Vollstreckungsgericht  hat  unerwartet  der  Rechtskraft  des  Beschlusses

auf  Zwangsversteigerung  dessen  Eintragung  im  Grund=  und  Hypothekenbuch  von  Amtswegen
  zu  veranlassen.

§5.  Im  Falle  eines  nach  der  Eintragung  des  Beschlusses  auf  Zwangsversteigerung
im  Grund=  und  Hypothekenbuch  eintretenden  Wechsels  des  Eigenthümers  des  Grundstücks
  hat  der  neue  Eigenthümer  im  ferneren  Verlauf  des  Verfahrens  alle  in  diesem
Gesetz  dem  Schuldner  beigelegten  Rechte  und  Obliegenheiten.  Im  Falle  des  Ablebens
des  Schuldners  kommen  die  Bestimmungen  in  §  693  der  Civilproceßordnung  in  Anwendung.


6#  86.  Der  betreibende  Gläubiger  hat  einen  Kostenvorschuß  nach  Maßgabe  der
Tagxordnung  zu  bestellen.

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