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(Jr. 3155.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Juni 1849., betreffend das Recht zur Erhebung
des Chausscegeldes auf der Straße von Groß-Strehlitz nach Krappitz.
Ar# den Bericht vom 21. Juni d. J. will Ich der Groß-Strehlitz-Krap-
pitzer Chausseebau-Gesellschaft das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf
der Straße von Groß-Strehlitz nach Krappitz nach dem jedesmaligen Tarife
für die Staatsstraßen verleihen; auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver-
gehen auf die bezeichnete Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur oöffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 29. Juni 1849.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiren und den
Finanzminisier.
(Nr. 3156.) Allerhöchsier Erlaß vom 21. Juli 1840., betreffend die der Stadt Tennstädt
in Bezug auf den chausscemißigen Ausbau der Straßenstrecke von Tenn-
städt nach Langensalza bewilligten fiskalischen Vorrcchte.
N die Stadt Tennsiadt den chausseemäßigen Ausbau der in der dor-
tigen städtischen Feldmark belegenen, 1134 Ruthen langen Serecke der Straße
von Tennstädt nach Langensalza beschlossen hat, bestimme Ich hierdurch, daß
das Recht zur Expropriation der für diese Chausseestrecke erforderlichen Grund-
siücke auf dieselbe Anwendung finden soll. Zugleich will Ich der Stadt Tenn-
städr das Recht zur Erbebung des Chausseegeldes für eine halbe Meile nach
dem jedesmal für die Staatsstraßen bestehenden Tarif verleihen; auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 18140. angehängten Bestimmun-
gen wegen der Chaussee-Polizeivergehen auf die vorbezeichneke Straßenstrecke
Anwendung fenden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juli 1849.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und an den
Finanzminister.
(Xr. 3157.)