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(Nr. 3106.) Allerhöchster Erlaß vom 13. August 1849., betreffend die den Gemeinden
Breitenworbis 2c. in Bezug auf den Chausseebau zwischen Breitenworbis
nach Mackenrode bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage zu dem von den
Gemeinden Breitenworbis, Haynrode, Neustadt, Groß-Bodungen, Wernigerode,
Eschenrode, Limlingerode und Mackenrode unternommenen chausseemäßigen Aus-
bau der Straße zwischen Breitemworbis nach Mackenrode in ihrer gesammten
Ausdehnung Meine Genehmigung ertheilt habe, bestimme Ich hierdurch, daß
das Recht zur Expropriation der für die Chaussee erforderlichen Grundstücke
auf dieselbe Anwendung finden soll. Zugleich will Ich den genannten Ge-
meinden das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmal für
Staatsstraßen bestehenden Tarif verleihen; auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
Molizeivergehen auf die Eingangs bezeichnete Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 13. August 1849.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeicen und an den
Finanzminister.
(Nr. 3167.)