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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 34. —
(Nr. 3170.) Statuten für die ritterschaftliche Privatbank in Pommern. Vom 21. August
1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die ritterschaftliche Privatbank in Pommern darauf angetragen hat,
ihr die Ermächtigung zur Emission von Noten zu ertheilen, und zu diesem
Zwecke die Statuten vom 23. Januar 1833. (Gesetzsammlung 1833. S. 5.)
und den am 12. Mai 1833. bestätigten Gesellschaftsvertrag einer Revision zu
unterwerfen, so wollen Wir, auf Grund der hierüber in den Generalversamm-
lungen der Aktionaire vom 10. Januar und 25. April 1849. gefaßten Be-
schlüsse und der demnächst mit den Bevollmächtigten der Bank gepflogenen
Verhandlungen, der ritterschaftlichen Privatbank in Pommern unter Vorbehalt
derjenigen Veränderungen, welche in den Rechten und Befugnissen der Bank
etwa in Folge der durch die Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 18 18., ins-
besondere durch den Artikel 100. derselben, vorgesehenen allgemeinen Reoisson
der Gesetzgebung eintreten werden, hierdurch die nachstehenden neuen Statuten
verleihen, und zugleich auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz
Sammlung S. 75.) die Genehmigung zur Ausstellung von Noten unter den in
diesen Statuten sestgesetzten Bedingungen ertheilen.
Titel I.
Von dem Zwecke und den Fonds der Bank.
§. 1.
Die ritterschaftliche Privatbank ist eine Aktiengesellschaft, welche den
Zweck hat, den Umlauf des Geldes zu befördern, Kapicalien nutzbar zu machen,
Handel und Gewerbe zu unterstützen und einer übermäßigen Steigung des Zins-
fußes vorzubeugen. 57
Jahrgang 1849. (Nr. 3170.) g. 2.
Ausgegeben zu Berlin, den 22. September 1849.