Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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g. 2. 
Gegruͤndet ist die Bank im Jahre 1833. auf ein baar eingeschossenes 
Aktienkapital von Einer Million Thalern Preußisch Kurant mit der Berechti- 
gung, dasselbe bis auf zwei Millionen Thaler zu erhöhen. Die Aktien sind 
jede zu fünfhundert Thalern Preußisch Kurant nach dem beigefügten Schema 
A. ausgefertigt. 
— Nach Publikation dieser Statuten auszufertigende Aktien werden nach 
-dem beiliegenden Schema B. ausgestellt, und ist darin den Inhabern dieser 
Aktien für den Betrag derselben verhältnißmäßiger Antheil an den Fonds der 
Bank, ihren Erwerbungen, Vorrechten und Verpflichtungen zuzusichern, bezie- 
hungsweise aufzuerlegen, wie solche durch die vorliegenden Statuten bestimmt 
sind. Die Rechte und Verbindlichkeiten der nach dem Schema A. bereils aus- 
gefertigten Aktien werden ebenfalls nach den vorliegenden Statuten beurtheilt. 
Das gesammte Aktienkapital ist zu vier vom Hundert verzinslich und werden 
Sdie Zinsen auf Kupons nach dem Schema C. halbjährlich ausgezahlt. 
Die Bank darf das Stammkapikal weder durch Rückzahlung an die 
Aktionaire, noch durch Ankauf der Aktien, noch durch Zinszahlung auf das 
Aktienkapital verkleinern. 
g. 3. 
Von dem nach Abzug der Kosten und Zinsen verbleibenden jaͤhrlichen 
Gewinn werden zwei Driktheile als Dividende unter die Aktionaire jährlich 
verkheilt, ein Drittheil dagegen zu dem Reservefonds Zuräckgele t, welcher be- 
stimmt ist, die Verzinsung des Aktienkapitals unter allen Umstaͤnden sicher zu 
stellen und etwanige Ausfaͤlle zu decken. Wuͤrden die hiernach als Dividende 
zu vertheilenden zwei Drittel des jaͤhrlichen Gewinns mehr als fuͤnf Rthlr. 
pro Aktie, also Ausen und Dividende zusammen mehr als fünf Prozent des 
Aktienkapitals betragen, so soll von dem Betrage über fünf Prozent noch die 
Hälfte dem Reservefonds so lange zufließen, bis derselbe die Höhe von 
zweimalhundert und funfzig tausend Aelern erreicht. Wenn durch spater ent- 
stehende Verluste der Reservefonds zur Deckung der letzteren in Anspruch ge- 
nommen wird, so soll von demjenigen Betrage der Dividende, welcher fünf Rthlr. 
pro Aktie übersteigt, wiederum die Hälfte dem Reservefonds so lange zufließen, 
bis dieser die vorgeschriebene Höhe wieder erreicht hat. 
Der Reservefonds darf den Betrag von dreißig Prozent des Aktienkapitals 
nicht übersteigen. Ueber diesen Fonds ist in den Büchern der Bank besondere 
Rechnung zu führen; derselbe kann jedoch zu allen Geschäften der Bank gleich 
den übrigen Fonds verwendet werden. - 
H.4. 
Jeder Aktionair hat nach Verhaͤltniß der Zahl seiner Aktien Antheil an 
dem gesammten Eigenthum, dem Gewinn und Verluste der Gesellschaft. 
Das eingeschossene Aktienkapital ist nebst dem aus dem jaͤhrlichen Ge- 
winn zu bildenden Reservefonds zur Erfuͤllung aller Verpflichtungen beslimm, 
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