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sind, um die Grundsluͤcke der Niederung gegen Ueberschwemmungen durch den
höchsten MWasserstand der Oder zu sichern.
g. 3.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung
schädliche Wasser aufzunehmen und in die Oder abzuleiten. Jeder Grundbe=
sitzer hat das Recht, die Aufnahme der Wasser, deren er sich entledigen will,
in die Hauptgräben zu verlangen.
Die Zuleitung muß aber an den von der Deichverwaltung vorzuschrei-
benden Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 15. November 1811. wegen Ver-
schaffung von Vorfluth hierbei Betheiligten.
S. 4.
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließen-
den Deiche diejenigen Auslaßschleusen (Deichstelc) anzulegen und zu unkerhalten,
welche erforderlich sind, um bei gewöhnlichem Wasserstande dem Wasser der
Hauptgraͤben einen ungehinderten Abfluß zu gestatten und die zur Zeit des
Hochwassers während des Verschlusses der Schleusen gesammelten Wasser bem
Fallen des Stromes möglichst schnell abzuführen.
Zweiter Abschnitt.
g. 5.
Verpssichtun- Der Deichverband erfuͤllt die angegebenen Verpflichtungen dadurch, daß
dein di: die erforderlichen Herstellungs= und Unterhaltungsarbeiten durch die Oeichbeamten
leistungen, V#- aus der ODeichkasse bewirkt werden. Die hierzu, sowie zur Besoldung der
hanned Deichbcamten, zur Verzinsung und Ablösung der von dem Oeichamte innerhalb
und Bekanka- seiner gesetzlichen Befugnisse (VI. 89.) zum Besten des Verbandes eingegangenen
ss der Schulden und Verbinolichkeiten erforberlichen Kosien haben die Deichgenossen
nach der Deichrolle aufzubringen.
K. 6.
In der Deichrolle werden alle von der Verwallung cingeschlossenen und
ertragsfähigen Grundslücke welche ohne die Eindeichung bei einem Wasser-
siande der Oder von 12 Fuß und darüber am Aufhaller-Pegel der Ucber-
schwemmung unterliegen würden, nach folgenden fünf Nubriken:
1) Acker,
2) Forst,
3) Wiese,
4) besiändige Weidegrundstücke,
5) durch Polderdämme ungenügend geschützte Flächen
veranlagt.
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