Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgraͤben unbeackert 
lassen. 
§. 30. 
In einer Entfernung von vier Fuß von jedem solchen Grabenborde 
duͤrfen Baͤume und Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden. 
g. 31. 
Die Eigenthuͤmer des an die Hauptgraͤben anstoßenden Binnenlandes 
muͤssen sich gefallen lassen, daß der Schlamm und die auszuräumenden Gegen- 
siande auf ihre Grundstücke ausgeworfen werden. Sie müssen diesen Ausraum, 
dessen Eigenthum ihnen dagegen zugestanden wird, nach dem Angebot der 
Deichverwaltung bis auf fünf Rukhen Entfernung vom Graben wegschaffen. 
g. 32. 
Die in dem Oeichverbande zu leistende Deichpflicht ruht unablöslich auf 
den Grundstücken, ist den öffenklichen Lasten gleich zu achten und hat in Kol- 
lisionsfallen vor denselben den Vorzug. 
Vierter Abschnitt. 
K. 33. 
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von der Deichverwaltungs-Behörde Aassichts- 
in eben der Art, wie dies bei den öffemlichen Lasten zulässig ist, durch Exeku- —m—— 
lion erzwungen werden. Diese Erekution findet auch statt gegen Pächter und der. 
Nutznieher oder andere Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich 
ihres Regresses an den eigentlich Verpflichteten. 
g. 34. 
Die von der Landespolizei-Behörde zur Erreichung der Sozietätszwecke 
als nothwendig anerkannten Anlagen und Arbeiten müssen von dem Verbande 
bewirkr und die hierzu erforderlichen Ausschreiben an Deichkassen-Beiträgen er- 
lassen werden. 
K. 35. 
Die von der Deichverwaltung zurückgewiesenen Ansprüche der Deich- 
genossen auf Berichtigung der Deichrolle, Erlaß oder Stundung der Deichkassen- 
Beitrage konnen noch bei der Landespolizei-Behörde geltend gemacht, und die 
Enrscheidungen der Letzteren müssen von der Deichverwaltung zur Ausführung 
gebracht werden. 
*—i#ßbl 
Gegen alle polizeiliche Verfügungen und Straferlasse der Deichbehörden 
findet der Rekurs an die Landespolizei-Behörde statt. 
Jahrgang 1840. (Nr. 3180.) 62 — 37.
	        
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