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deren erekurive Beitreibung durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch
Regquisition der gewöhnlichen Polizeigerichts-Behörde des Orts.
G. 44.
Der Deichdirektor ist befugt, jede eigenmächtige, dem Interesse des Ver-
bandes nachtheilige Benutzung des Deiches, des Deichgebictes, der Deichgrä-
ben, der Pflanzungen und andern Eigenthums des Oeichverbandes durch poli-
zeiliche Strafoerbote bis zur Höhe von fünf Rihlr. Geld= oder verhältnißmägiger
Gefangnißstrafe zu untersagen und die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen
eine unschädliche Benutzung zulässig ist.
Es bedarf jedoch zu diesen Verboten der Genehmigung der Landespoli-
zei-Behörde.
Die Untersuchung und Bestrafung der deichpolizeilichen Vergehen, sowie
die Vollstreckung der Strafresolute gebührt gegen Deichgenossen dem Deich-
direktor. Die eingezogenen Geldstrafen fließen zur Deichkasse.
. 45.
Künstliche Erderhöhungen (Binnenverwallungen, Quelldamme 2c.) dür-
fen in der Niederung ohne Genehmigung des Deichdirektors nicht angelegt
werden.
F. 46.
Das Wasser der dem Verbande gehörigen Hauptgräben darf ohne Ge-
nehmigung der Landespolizei-Behörde von Privaten weder aufgestauer, noch
abgeleitet werden.
S. 47.
Der Deichdirektor hat sich von dem Gange der technischen Deichverwal-
tung in Kenntnig zu erhalten, daher jederzeit auch der halbjährigen Deich= und
Grabenschau beizuwohnen.
K. 48.
Das Kassen= und Rechnungswesen des Verbandes sieht unter der obe-
ren Aufsicht und Leitung des Deichdirektors.
Er bewirkt die gewöhnlichen und außerordentlichen Revisionen der Deich-
kasse nach den für die Königlichen Kassen bestehenden allgemeinen Vorschriften.
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind ihm zur Vorprüfung einzurei-
chen und werden von ihm dem Deichamte vorgelegt.
Alle Kassenamweisungen, welche nicht von dem Deichdirektor selbst erlas-
sen worden, müssen ihm zur Einsicht vorgelegt werden.
Berichtigungen der Deichrolle sinden nur auf den Grund eines Dekrets
des Deichdirektors siatt.
G. 49.
Die besoldeten Beamten des Verbandes, mit Ausschluß des Deichinspek-
tors und des Oeichrentmeisters, stehen unter der Disziplinaraufsicht des Deich-
direktors, welcher Ordnungsstrafen bis zur Höhe von fünf Rchlr. verfügen darf.
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