Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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nothwendig macht, sind die Deichschoͤppen unter Leitung des Deichinspektors 
dazu berufen, innerhalb ihres Bezirks und ihrer Gemeinden für die Beschaf- 
fung der erforderlichen Schutzmaterialien zu sorgen, die Bewachung zu kon- 
trolliren resp. den Abgang der Schutz= und Wachtmannschaften anzuordnen und 
deren Hülfsleistungen zu leiten. 
K. 78. 
Besoldungen. Die Regulirung der für die Beamten des Deichverbandes etwa erfor- 
derlichen Besoldungen ist in jedem einzelnen Falle von dem Deichamt, unter 
Genchmigung der Regierung, zu bewirken. 
g. 79. 
Das Deich- Alle Anordnungen und Beschluͤsse in Angelegenheiten des Deichverbandes, 
amt. welche vorstehend nicht anderen Behorden und Beamten übertragen sind, wer- 
den von dem Deichamte getroffen. 
g. 80. 
Das Deichamt besteht aus acht Mitgliedern, naͤmlich: 
a) dem Deichdirektor oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 
b) dem Oeichinspektor, 
c) sechs nach den näheren Vorschriften des folgenden Abschnitts berufenen 
Abgeordneten der Deichgenossen. 
g. 81. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahr zweimal, im Anfange des 
Juli und Dezember, auf Berufung durch den Dtrektor in Herruprotsch, kann 
aber auch im Fall der Nothwendigkeit von dem Direktor außerordentlich beru- 
fen werden. 
S. 82. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Deichamtes ist die Anwesenheit des 
Deichdirektors resp. dessen Stellvertreters und von wenigstens vier Abgeordne- 
ten der Deichgenossen erforderlich. 
G. 83. 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes 
Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Bei gleicher Stimmemheilung entscheidet 
die Slimme des Vorsitzenden. 
C. 84. 
Der Deichdirebtor ist für die Gesetzlichkeit der getroffenen Beschlüsse ver- 
antwortlich. Er muß aber, wenn er den getroffenen Beschluß für ungesetlich 
halt, binnen kürzester Frist den Fall zur Enlscheidung der Landespolizei-Behorde 
vortragen. 
g. 85.
	        
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