Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Plan 
u einer für Rechnung der Deichbau-Gesellschaft zur Melioration 
des Nieder Iberbrucks zu negoziirenden zwueige 
K 1. 
Zufolge §. 2. der Verordnung vom 22. Augusi 1848 (Gesetzsammlung 
für 1848. Seite 281.) soll für Rechnung der Deichbau-Gesellschaft zur Me- 
lioration des Nieder-Oderbruchs eine Summe von 1,300,000 Rehlr. zur Aus- 
führung der gesammten Meliorations-Anlagen angeliehen werden. 
g. 2. 
Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lautende mit Zinsscheinen 
versehene Obligationen im Betrage von resp. 100 Rthlr., 200 Rthlr., 500 
Rthlr. und 1000 Rthlr. ausgestellt werden. Die Darleiher begeben sich des 
Kündigungsrechts. Dem Repräsemanten-Kollegium aber steht die Befugniß 
zu, nach Ablauf von fünf Jahren die Obligationen durch Aufruf im Preu- 
ßhischen Staats-Anzeiger, in der Vossischen und der Haude-Spenerschen Ber- 
liner Zeitung, dem Potsdamer Amtsblatt und dem Ober-Barnimschen Kreis- 
Anzeiger mit einer sechsmonatlichen Frist zu kündigen und die Rückzahlung 
nach Maaßgabe der unter 4. und 5. enthaltenen betreffenden Bestimmungen 
zu bewirken. Sollte eins oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, 
so bestimmt der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, in welchem anderen 
Blatt statt des eingegangenen die Bekanntmachung erfolgen soll. 
g. 3. 
Die Verzinsung der zunächst zu emitrirenden Obligationen . 7.) erfolgt 
mit vier und einem halben Prozent jahrlich und zwar in halbjährigen Termi- 
nen jedesmal am 2. Januar und 1. Juli. Für die später zu emittirenden 
Obligationen bleibt die Festsetzung des Zinssatzes weiterer Beschlußnahme vor- 
behalten. Die Auszahlung der Zinsen geschieht bei der Deichbau-Kasse zu 
Freienwalde a. d. O. oder in Berlin an einem noch näher zu bestimmenden 
Platze. 
. 4. 
Die Rückzahlung des Darlehns wird dadurch sicher gestellt, daß nach 
Vollendung des Meliorationswerkes alljährlich mindestens Ein Prozent des 
Kapitals der 1,300,000 Rthlr. nebst den ersparten Zinsen von den zur Amor= 
tisation gelangten Obligationen zur Tilgung verwendet wird. Die Amorrisa= 
tionsbeträge, sowie die Zinsen der Schuld, werden durch die auf die betheilig- 
ten Grundstücke, nach Maßgabe des größeren oder geringeren, von der Melio- 
ration für sie zu erwartenden Vortheils zu repartirenden und von den Be- 
sitzern mit den landesherrlichen Steuern einzuziehenden Beiträge aufgebracht. 
Für die Zinsen ist außerdem nach Inhalt des Allerhöchsten Privilegiums vom 
. . . ten ... . . . . . .. die Garantie des Staats bewilligt. .5 
.-
	        
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