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E. Gegenleistungen.
Fuͤr den Jahreswerth der Gegenleistungen der Berechtigten werden eben-
falls Normalpreise nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt. Dieses gilt
jedoch nicht von solchen Gegenleistungen und Verpflichtungen, deren Aufhebung
en Vorschriften der Gemeinheitstheilungs -Ordnung vom 7. Juni 1821.
unterliegt. 45
. 5.
Die erwaͤhlten Mitglieder der Distrikts -Kommission erhalten aus der
Staktstaine 1 Reéhlr. 15 Sgr. Tagegelder und an Reisekosten 10 Sgr. pro
eile.
Die Disirikts-Eingesessenen haben wegen der, Behufs der Wahl der
Mitglieder der Distrikts-Kommissionen gemachten Reisen und sonstigen Aus-
lagen keinen Anspruch auf Verguͤtigung.
g. 6.
Sollten in einzelnen Distrikten Abgaben und Leistungen, fuͤr deren Ab-
lösung nach dem gegenwärtigen Gesetze Normalsätze festgestellt werden sollen,
gar nicht mehr oder doch nur in sehr geringem Umfange vorkommen, so kann
mit Genehmigung des Ministeriums für landwirthschaftliche Angelegenheiten in
solchen Distrikten die Feststellung von Normalpreisen unterbleiben.
. 7.
Das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist mit
Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 19. November 1849.
##. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinictz.
(Nr. 3191.)