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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 40 —
(Nr. 3192.) Verordnung zur Ausführung der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.
Vom 20. November 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und fügen hiemit zu wissen:
Nachdem unterm 20. Mai d. J. zwischen den Regierungen von Preu-
ßen, Sachsen und Hannover ein von denselben den übrigen deutschen Regie-
rungen vorzulegender Entwurf eines Gesetzes über die Wahlen der Abgeord-
neten zum Volkshause festgestellt worden ist, welcher lautet:
g. 1. .
Waͤhler ist jeder selbststaͤndige unbescholtene Deutsche, welcher das
2öste Lebensjahr zuruͤckgelegt hat.
g. 2.
Als selbstständig ist Derjenige anzusehen, welcher an den Gemeinde-
wahlen seines Wohnortes Theil zu nehmen berechtigt ist und irgend
eine direkte Staakssteuer zahlt.
S. 3.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermôögen Konkurs oder Fallitzustand ge-
richtlich eröffnet worden ist, bis dahin, daß sie ihre Kreditoren
befriedigt haben;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder
Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegan-
genen Jahre bezogen haben.
Jabtgang 1849. (Nr. 3192.) 67 g. .
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1849.