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die hoͤchsten Steuerbetraͤge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammt-
steuer fallen.
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Waͤhlern, auf welche
die naͤchst niedrigeren Steuerbetraͤge bis zur Graͤnze des zweiten Drit-
theils fallen.
Die dritte Abtheilung endlich besteht aus den am niedrigsten be-
steuerten Waͤhlern, auf welche das letzte Drittheil faͤllt.
§. 17.
In jedem Bezirke ist ein Verzeichniß der stimmberechtigten Wah-
ler (Wählerliste) mit Angabe des Steuerbetrages bei den einzelnen Na-
men aufzustellen. Diese Listen sind spätestens 4 Wochen vor dem zur
Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und dies
öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffent-
licher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung
erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erle-
digen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diesenigen sind zur
Theilhahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen
sind.
g. 18.
Aus den Wählerlisten ist für jede Gemeinde oder Bezirk CG. 15.)
eine Abtheilungsliste anzuferligen, wegen deren Berichtigung die Vor-
schriften des vorhergehenden Paragraphen Platz greifen.
K. 19.
Bei der Wahlhandlung sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche
kein Staats= oder Gemeindeamt bekleiden.
g. 20.
Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch offene Stimmgebung
zu Protokoll nach absoluter Mehrheit.
g. 21.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmen-
mehrheit, so findet die engere Wahl statt.
. 22.
Die gewählten Wahlmänner treten zur Wahl des Abgeordneten
zusammen.
K. 23.
Die Wahlmänner wählen durch offene Stimmgebung zu Proto-
koll nach absoluter Mehrheit. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung
eine solche nicht, so findet die engere Wahl statt.
Der