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b Der Tag der Wahlen wird fuͤr das gesammte Reich ein und der-
selbe sein.
Die Wahlen, welche spaͤter erforderlich werden, sind von den Re-
gierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.
g. 24.
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das
Wahlverfahren, in soweit dieses nicht durch das gegenwaͤrtige Gesetz
festgestellt worden ist, werden von den Regierungen der Einzelstaaten
bestimmt.
und nachdem die Regierungen des
1) Großherzogthums Baden,
2) Kurfuͤrstenihums Hessen,
3) Großherzogthums Hessen,
4) - Sachsen-Weimar,
5) - Mecklenburg-Schwerin,
6) - Mecklenburg-Strelitz,
7) - Oldenburg,
8) Herzogthums Nassau,
9) - Braunschweig,
10) - Sachsen-Koburg-Gotha,
11 - -Meiningen,
12) ODA Altkenburg,
13) - Anhalt-Deßau,
14) - Cothen,
15) - Bernburg,
16) Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt,
17) - - Sondershausen,
18) - Schaumburg-Lippe,
19) - Lippe--Detmold,
20) - Reuß aͤltere Linie,
21 - - juͤngere Linie,
) -
22) der freien Stadt Luͤbeck,
23) - - Bremen,
24) -- - -Hamburg,
ihren Beitritt zum Buͤndnisse vom 26. Mai d. J. erklaͤrt haben, auch be-
schlossen worden ist, die Wahlen zu einem behufs der Berathung und Ver-
einbarung des Verfassungswerkes zu berufenden deutschen Parlamente am 31.
Januar 1850. statt finden zu lassen; ·
Verordnen Wir zur Ausfuͤhrung der Wahlen fuͤr das Volkshaus dieses
deutschen Parlamentes, fuͤr die zum bisherigen deutschen Bunde gehoͤrigen
Theile der Monarchie, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
g. 1. ·
Die Abgeordneten zum Volkshause werden ron Wahlmännern in
Wahlkreisen, die Wahlmänner von den Wählern in Wahlbezirken
gewählt.
(Ne. 3129.) . 2.