— 426 —
nung vom 4. April 1848. anstatt der indirekten eingeführte direkte Staats-
steuer ein.
Wo weder Klassensteuer snoch klassiszirte Steuer auf Grund der Ver-
ordnung vom 4. April 1848. erhoben wird, tritt an Stelle derselben die in der
Gemeinde zur Hebung kommende direkte Gemeindesteuer.
Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muß von der Gemeinde-
Verwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuer-Veranlagung eine unge-
fähre Einschätzung bewirkt und der Betrag ausgeworfen werden, welchen jeder
Wäihler danach als Klassensteuer zu zahlen haben würde.
Die Gewerbesteuer, welche von einer Handelzgesellschaft entrichtet wird,
ist, behufs Bestimmung, in welche Abrheilung die Gesellschafter gehören, zu
gleichen Theilen auf dieselben zu repartiren.
g. 16.
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Waͤhlern, auf welche
die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammt-
steuer fallen.
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche
die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Driktheils fallen.
Die drikte Abtheilung endlich besteht aus den niedrigst besteuerten
Waählern, auf welche das letzte Driktheil fällt.
. 17.
Die zur Zeit von der Klassensteuer und direkten Gemeindesteuer noch be-
freiten Personen C. 12.) sind in diejenige Abtheilung aufzunehmen, welcher sie
angehdren würden, wenn die Befreiungen bereits aufgehoben wären.
9. 18.
Jeder Waͤhler darf nur in Einer Abtheilung waͤhlen, auch dann, wenn
er mehr als ein Drittheil der Gesammtsteuer zahlt.
In die erste Abtheilung gehoͤrt auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur
theilweise in das erste Drittheil faͤllt. Die uͤbrigen Waͤhler bilden die zweite
und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zur Hälfte der Gesammtsteuer die-
ser Waähler.
. 19.
Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner.
Ist die Zahl der in einem Wahlbezirk zu wählenden Wahlmänner nicht
durch 3 theilbar, so ist, wenn nur Cin Wahlmann übrig bleibt, dieser von der
zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei Wahlmanner übrig, so wählt die
erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern.
S. 20.
Die im PF. 5. für Gemeinden von 3500 oder mehr als 3500 Seelen
vorgeschriebene Bildung von Wahl-Bezirken kann, sofern es den Verhltnissen
angemessen erscheint, in der Art vorgenommen werden, daß die Wähler der
ein-