Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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S. 33. 
Ergiebt sich bei der ersten Abslimmung keine absolute Stimmenmehrheit, 
so sindet die engere Wahl statt. 
F. 34. 
Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der Wahl erklä- 
ren. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung und 
zieht eine Ersatzwahl nach sich. 
K. 35. 
Das Protokoll wird von dem Wahlvorstande (. 27.) unterzeichnet und 
dem Wahlkommissar für die Wahl des Abgeordneten eingereicht. 
S. 36. 
Mit Ausnahme des Falles der Auflösung des Volkshauses sind die 
Wahlen der Wahlmänner für die Zeit, bis das deutsche Parlament die Be- 
rathung des Verfassungswerkes beendigt haben wird, dergestalt gültig, daß bei 
einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an Sitelle der- 
jenigen Wahlmänner neue zu wählen sind, welche inzwischen durch Tod, Weg- 
ziehen aus dem Wahlbezirk, beziehungsweise aus der Gemeinde, oder auf son- 
stige Weise ausgeschieden sind. 
S. 37. 
Der Oberpräsident ernennt den Wahlkommissar für jeden Wahl- 
kreis und bestimmt den Wahlort. 
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Die Wahlen der Abgeordneten finden am 31. Januar 1850. slatt. 
S. 39. 
Der Wahlkommissar beruft die Wahlmänner mittelst schriftlicher Einla- 
dung zur Wahl des Abgeordneten. 
Er hat die Verhandlungen über die Wahlen der Wahlmänner nach den 
Vorschriften dieser Verordnung zu präfen und, wenn er einzelne Wahlakte für 
ungültig erachten sollte, der Versammlung der Wahlmänner seine Bedenken zur 
Entscheidung vorzutragen. 
Nach Ausschließung derjenigen Wahlmänner, deren Wahl für ungültig 
erkannt ist, schreitet die Versammlung zum eigentlichen Wahlgeschäfte. 
Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die etwa 
gegen eingelne Wahlakte erhobenen Bedenken düurfen in der Versammlung 
weder Dickussionen statt sinden, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
F. 40. 
Die Wahl des Abgeordneten erfolgt durch offene Stimmgebung zu 
Protoekoll. 
Der Porotokollführer und die Beisitzer werden von den Wahlmännern 
(Nr. 3192.) auf
	        
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