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(Nr. 3195.) Allerhöchster Erlaß vom 5. November 1849., betreffend die Abanderung einiger
Bestimmungen des Westpreußischen Reglemems vom 19. Ap#il 1787. in
Bezug auf die Ausfertigung und Eintragung der Pandbriefe.
D. nach Ihrem Berichte vom 16. v. Mts. die Bestimmungen des West-
preußischen Landschafts-Reglements vom 19. April 1787. Th. III. Kap. 1.
W. 24—27. über die Ausfertigung und Eintragung der Pfandbriefe, nach
dem Uebergange der Hypochelen-BHuchührung über die bepfandbrieften und be-
pfandbriefungsfähigon Güter von den Obergerichten auf die Kreisgerichte, zu
roße Beschwerden verursachen, so will Ich die abändernden Vorschläge der
Peneral-Lanyschafts Diekkien, deren Bericht hierbei wieder zurückerfolgt, ge-
nehmigen und bestimme demnach Folgendes:
1) Die halb ausgefertigten, von dem Landschafts-Kollegium vollzogenen
Pandbriefe werden, jedoch vor Beidruckung des Landschafts-Siegels,
mit einer Ausfertigung des Bewilligungsprotokolls von der Landschafts-
Direktion nebst den erforderlichen Eintragungs= und Löschungs-Anträgen
dem betreffenden, das Hypothekenbuch führenden Kreisgericht übersendet.
2) Das Kreisgericht prüft diese Gesuche. Ergeben sich dabei rechtliche Er-
innerungen, so werden dieselben der Landschafts-DOirektion zur Erledi-
gung mitgetheilt. Erscheint das Eintragungsgesuch dagegen rechtlich zu-
lässig, so wird die Eintragung mit wörtlicher Angabe der Eintragungs-
Vermerke verfügt und in einem Termine vor dazu zu ernennender kreis-
gerichtlicher Kommission von drei Mitgliedern bewirkt. Die Pfandbriefe
werden demnächst mit dem Eintragungs-Vermerke versehen und dieser
von dem Vorsteher des Hypothekenbüreaus und dem Ingrossator voll-
zogen.
3) Sodann werden von den Gerichtskommissarien die in das Hypotheken-
buch eingetragenen Vermerke mit dem Eintragungsdekrete verglichen, bei
befundener Richtigkeit die Pfandbriefe von den Mitgliedern der Kom-
mission unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel bedruckt.
Ueber diesen Akt wird eine Verhandlung aufgenommen, dieselbe
von den Mitgliedern der Kommission unterschrieben und eine Ausferti-
ung dieser Inabulatkons-Verhardlung und des Eintragungsdekrets,
o die Pfandbriefe selbst der Landschafts-Oirektion übersendet.
4) Diese fügt den Pfandbriefen sodann das Landschaftssiegel, den Konver-
tirungsstiempel und die besonders ausgefertigten Zinskupons bei, wodurch
die Pfandbriefe erst kursfähig werden.
Diesem Verfahren entsprechend haben in dem Formular der Pfandbriefe
fortan die Wörter „in Gegenwart“ wegzubleiben, und der betreffende Passus
in demselben ist künftig dahin zu fassen, daß der Pandbrief auf das be-
treffende Gut
„von den Bevollmächtigten der Landschaft und von dem die Hypothe-
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