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g. 3.
Die Postverwaltung hat die Anfertigung und den Verkauf von Stem-
peln einzuleiten, mittelst deren durch Befestigung auf dem Briefe das Frankiren
von Briefen nach Maaßgabe des Tarifs bewirkt werden kann. Die weiteren
Anordnungen wegen Benutzung solcher Stempel, sowie wegen des dabei zu
bewilligenden Rabatts, hat die gedachte Verwaltung durch ein Reglement zu
treffen.
g. 4.
Fuͤr alle nicht zur Korrespondenz gehoͤrigen Arten von Postsendungen,
für welche die Briefporto-Taxe der Erhebung des Porto zum Grunde liegt,
tritt die durch gegenwärtiges Gesetz eingeführte Taxe an die Stelle der bis-
herigen Briefporto-Tare.
g. 5.
An Bestellgeld für die Paket= und Geldsendungen ist für die Bestellung
einer jeden Adresse oder eines jeden Geldscheins, ebenso wie für die Bestellung
eines jeden Briefes, # Sgr. zu erheben.
F. 6.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1850. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Belleoue, den 21. Dezember 1849.
(l. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydf. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
(Nr. 3200.)