Sachregister. 1849.
Chausseeban, (Forts.)
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trage von 300,000 Rthlr. durch Ausfertigung und
Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit fünf Pro-
zent jährlich zu verzinsenden „Pommerschen Pro-
binzial = Chausseebau= Obligationen“ eröffnet, deren
allmälige Tilgung aus dem dafür bestimmten Fonds
vom Jahre 1852. ab durch jährliche Ausloosung er-
folgen wird. (Priv. v. 4. Mai 49.) 213—215.
von Breest nach Klempenow, zu solchem wlrd
den Demminer Kreisständen das Expropriations-
recht, sowie das Recht der Entnahme von Chaussee-
Neubau- und Unterhaltungs -Materialien von be-
nachbarten Grundstücken, nach den Vorschriften der
Verordn. v. 11. Junt 1825. verliehen. (A. E. v. 28.
Nobr. 48.) 73.
D. in der Provinz Schlesien.
von Frankenstein über Silberberg und Neu-
dorf einerseits nach Volpersdorf, zum Anschlusse
an die Volpersdorf-Neuroder Chaussee, unr anderer-
seits nach Louisenhain, zum Anschlusse an die
Neurode-Glatzer Chaussee, dessen Ausführung durch
die zu diesem Zwecke gebildete Baugesellschaft, mit
Allerhöchster Genehmigung des Rechts zur Chaussee-
geld-Erhebung sowie zur Anwendung der allgemei-
nen Bestimmungen wegen der Chausseepolizei= Ver-
gehen. (A. E. v. 9. Oktbr. 49.) 380.
von Groß- Strehlitz nach Krappitz, mit Aller-
höchster Bewilligung des Rechts zur Erhebung eines
Chausseegeldes seitens der Baugesellschaft und An-
wendung der allgemeinen Bestimmungen wegen der
Chausseepolizei Vergehen. (A. E. v. 29. Juni 49.)
E. in der Provinz Posen.
von Zirke nach Kwilcz, den Ständen des Birn-
baumschen Kreises ist Allerhöchst die Befugnih, für
die gedachle Straßenstrecke als Wegegeld die Hälfte
der Säge des jedesmaligen Staats-Chausseegeld-
Tarifs während eines Zeitraums von zehn Jahren
zu erheben, unter der Bedingung verliehen, daß die
etwalgen Einnahme= Überschüsse vorzugsweise zur
Veränderung der, auf einzelnen Strecken jener Straße
das vorgeschriebene Maß von sechs Zoll für die
lausende Ruthe überschreitenden Stelgungen ver-
wendet werden. (A. E. u. Tarif vom 20. April 49.)
239—241.
F. in der Provinz Sachsen.
von der Stadt Zörbig bis Stumsdorf, seilens
der Stände des Bitterfelder Kreises, mit Allerhöch-
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Chausseebau, (Forts.)
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ster Bewilligung des Rechts der Expropriation, der
Erhebung einee Chausseegeldes r. (A. E. v. 21.
Juli 49.) 337.
von Meisdorf nach der Anhalt = Bernburgschen
Grenze in der Richtung auf Ballenstedt, von
dem Grafen von der Asseburg ausgeführt, Aller-
höchste Verleihung des Rechts zur Erhebung eines
Chausseegeldes auf der gedachten Straße, sowie des
Rechts der Anwendung der allgemeinen Bestimmun-
gen wegen der Chaussee= Polizeivergehen auf jene
Straße sowohl, als auch auf die damit in Anschluß
stehende, gleichfalls von dem Grafen von der As-
seburg erbaute Straße von Ermsleben nach
Harzgerode. (A. E. v. 72. Septbr. 49.) 377.
Bewilligung des Rechts für die Stadt Langen-
sal za zur Erhebung eines Chausseegeldes auf der
in ihrer Feldmark belegenen chaussirten Strecke der
Langensalza- Tennstädter Straße und der
dieselbe mit der Heillgenstadt-Gothocr Chaussee ver-
bindenden Chausseestrecke für eine Viertelmeile nach
dem Chausseegeldtarif vom 29. Febr. 184), unter
Anwenrung der dem letztern angehängten Bestim-
mungen wegen der Chaussee-Polizeivergehen, auf die
vorgedachten Straßenstrecken. (A. E. v. 30. März
49.0 173.
von Tennstädt nach Langensalza, dessen Aus-
führung seitens der Stadt Tennstädt auf der in
ihrer Feldmark belegenen Strecke, mit Allerhöchster
Bewilligung des Rechts der Expropriation, der
Chausseegeld - Erhebung für eine halbe Meile und
der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen we-
gen der Chaussee -Polizeivergehen. (A. E. v. 21.
Jull 49.) 336.
von Schleusingen über Ratscher und Wie-
dersbach bis zur Sachsen-Meiningenschen Landes-
grenze in der Richtung auf Eisfeld, Ausführung
desselben von den Ständen des Kreises Schleu-
singen, mit Verleihung des Rechts der Expro-
priation, sowie des Rechts der Entnahme von
Chaussee = Neubau= und Unterhaltungs-Materialien
von benachbarten Grundstücken, nach den Vorschrif-
ten der Verordn. v. 11. Juni 1825. (A. E. v. 28.
Novbr. 48.) 74. — deegl. zur Erhebung eines
Chausseegeldes nach dem für die Staats - Chausseen
geltenden Chausseegeld = Tarif v. 29. Febr. 1840.
(ebend.) 74. — Anwendung aller für die letztern
bestehenden pollzellichen Bestimmungen, insbesondere
der Verordn. v. 7. Juni 1844. auf obige Straße.
(ebend.) 74.
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