Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Sachregister. 1849. 
Chausseeban, (Forts.) 
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trage von 300,000 Rthlr. durch Ausfertigung und 
Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit fünf Pro- 
zent jährlich zu verzinsenden „Pommerschen Pro- 
binzial = Chausseebau= Obligationen“ eröffnet, deren 
allmälige Tilgung aus dem dafür bestimmten Fonds 
vom Jahre 1852. ab durch jährliche Ausloosung er- 
folgen wird. (Priv. v. 4. Mai 49.) 213—215. 
von Breest nach Klempenow, zu solchem wlrd 
den Demminer Kreisständen das Expropriations- 
recht, sowie das Recht der Entnahme von Chaussee- 
Neubau- und Unterhaltungs -Materialien von be- 
nachbarten Grundstücken, nach den Vorschriften der 
Verordn. v. 11. Junt 1825. verliehen. (A. E. v. 28. 
Nobr. 48.) 73. 
D. in der Provinz Schlesien. 
von Frankenstein über Silberberg und Neu- 
dorf einerseits nach Volpersdorf, zum Anschlusse 
an die Volpersdorf-Neuroder Chaussee, unr anderer- 
seits nach Louisenhain, zum Anschlusse an die 
Neurode-Glatzer Chaussee, dessen Ausführung durch 
die zu diesem Zwecke gebildete Baugesellschaft, mit 
Allerhöchster Genehmigung des Rechts zur Chaussee- 
geld-Erhebung sowie zur Anwendung der allgemei- 
nen Bestimmungen wegen der Chausseepolizei= Ver- 
gehen. (A. E. v. 9. Oktbr. 49.) 380. 
von Groß- Strehlitz nach Krappitz, mit Aller- 
höchster Bewilligung des Rechts zur Erhebung eines 
Chausseegeldes seitens der Baugesellschaft und An- 
wendung der allgemeinen Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei Vergehen. (A. E. v. 29. Juni 49.) 
E. in der Provinz Posen. 
von Zirke nach Kwilcz, den Ständen des Birn- 
baumschen Kreises ist Allerhöchst die Befugnih, für 
die gedachle Straßenstrecke als Wegegeld die Hälfte 
der Säge des jedesmaligen Staats-Chausseegeld- 
Tarifs während eines Zeitraums von zehn Jahren 
zu erheben, unter der Bedingung verliehen, daß die 
etwalgen Einnahme= Überschüsse vorzugsweise zur 
Veränderung der, auf einzelnen Strecken jener Straße 
das vorgeschriebene Maß von sechs Zoll für die 
lausende Ruthe überschreitenden Stelgungen ver- 
wendet werden. (A. E. u. Tarif vom 20. April 49.) 
239—241. 
F. in der Provinz Sachsen. 
von der Stadt Zörbig bis Stumsdorf, seilens 
der Stände des Bitterfelder Kreises, mit Allerhöch- 
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Chausseebau, (Forts.) 
14) 
15) 
16) 
17) 
ster Bewilligung des Rechts der Expropriation, der 
Erhebung einee Chausseegeldes r. (A. E. v. 21. 
Juli 49.) 337. 
von Meisdorf nach der Anhalt = Bernburgschen 
Grenze in der Richtung auf Ballenstedt, von 
dem Grafen von der Asseburg ausgeführt, Aller- 
höchste Verleihung des Rechts zur Erhebung eines 
Chausseegeldes auf der gedachten Straße, sowie des 
Rechts der Anwendung der allgemeinen Bestimmun- 
gen wegen der Chaussee= Polizeivergehen auf jene 
Straße sowohl, als auch auf die damit in Anschluß 
stehende, gleichfalls von dem Grafen von der As- 
seburg erbaute Straße von Ermsleben nach 
Harzgerode. (A. E. v. 72. Septbr. 49.) 377. 
Bewilligung des Rechts für die Stadt Langen- 
sal za zur Erhebung eines Chausseegeldes auf der 
in ihrer Feldmark belegenen chaussirten Strecke der 
Langensalza- Tennstädter Straße und der 
dieselbe mit der Heillgenstadt-Gothocr Chaussee ver- 
bindenden Chausseestrecke für eine Viertelmeile nach 
dem Chausseegeldtarif vom 29. Febr. 184), unter 
Anwenrung der dem letztern angehängten Bestim- 
mungen wegen der Chaussee-Polizeivergehen, auf die 
vorgedachten Straßenstrecken. (A. E. v. 30. März 
49.0 173. 
von Tennstädt nach Langensalza, dessen Aus- 
führung seitens der Stadt Tennstädt auf der in 
ihrer Feldmark belegenen Strecke, mit Allerhöchster 
Bewilligung des Rechts der Expropriation, der 
Chausseegeld - Erhebung für eine halbe Meile und 
der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen we- 
gen der Chaussee -Polizeivergehen. (A. E. v. 21. 
Jull 49.) 336. 
von Schleusingen über Ratscher und Wie- 
dersbach bis zur Sachsen-Meiningenschen Landes- 
grenze in der Richtung auf Eisfeld, Ausführung 
desselben von den Ständen des Kreises Schleu- 
singen, mit Verleihung des Rechts der Expro- 
priation, sowie des Rechts der Entnahme von 
Chaussee = Neubau= und Unterhaltungs-Materialien 
von benachbarten Grundstücken, nach den Vorschrif- 
ten der Verordn. v. 11. Juni 1825. (A. E. v. 28. 
Novbr. 48.) 74. — deegl. zur Erhebung eines 
Chausseegeldes nach dem für die Staats - Chausseen 
geltenden Chausseegeld = Tarif v. 29. Febr. 1840. 
(ebend.) 74. — Anwendung aller für die letztern 
bestehenden pollzellichen Bestimmungen, insbesondere 
der Verordn. v. 7. Juni 1844. auf obige Straße. 
(ebend.) 74. 
18) von
	        
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