18 Sachregister.
Dienstunkosten, deren Fortfall bei Dienstversehungen
ist nicht als eine Verkürzung im Einkommen anzusehen.
(V. v. 11. Juli 49. §s. 94. Nr. 1.) 299.
Dienstvergehen der Richter, Bestimmungen über
dieselben und deren Bestrafung. (V. v. 10. Jull 49.)
253—270. — der nicht richterlichen Beamten, desgl.
(V. v. 11. Juli 49.) 271 —292. — solche find alle
Verletzungen der Pflichten, welche dem Richter, wie je-
dem Beamten, durch sein Amt auferlegt worden. GEe.
v. 10. und 11. Juli 49. 88. 1. 2.) 253. 271. —
diesen Pflichten gehört, daß der Beamte sich durch ain
Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, des
Ansehens und des Vertrauens würdig beweise, die sein
Beruf erfordert. (ebend.) 233.271. — welche Verletzun-
gen der Amtspflicht alg bloße Dienstvergehen zu
betrachten und nur im Disziplinarverfahren zu verfol-
gen und zu bestrafen sind. (V. v. 10. Juli 49. §. 4.)
234. — (V. v. 11. Juli 49. S. 5.) 272. — siehe auch
Richter und Beamte.
Dienstversetzung, unfreiwillige, deren Ausspruch zun
Ausführung gegen richterliche Beamte. (V. v. 1
Juli 49. I§. 53 —57.) 203. 204. — dedgl. gegen un
richterliche Beamte. (V. v. 11. Juli 419. S§. 50. 94.
Nr. 1.) 280. 289.
Dirschau, Stadt, siehe Eisenbahnen Nr. 1 und 2.
Dismembrationen von Grundstäcken, s. Par-
zellirungen.
Disposition, auf die zu solcher gestellten Beamten fin-
den die Vorschriften der Verord. v. 11. Juli 49., die
nicht richterlichen Beamten betr., ebenfalls Anwendung.
(§S. 102. ders.) 291.
Distrikts = Kommissionen, deren Bildung für die
Feststellung der bei Ablösungen der Reallasten anzunch-
menden Normal-Preise und Normal-Marktorte. (G. v.
19. Novbr. 40. 88. 2. u. 3.) 413. 414. — Vorschrif-
ten für deren Verfahren. (ebend. §S. 4—6.) 411—416.
— Gewährung von Tagegeldern und Reisekesten für
die Mitglieder ders. aus der Staatskasse. (ebend. S..)410.
Disziplinargerichte, zuständige, solche sind:
das Ober-Tribunal in Ansehung seiner Müglicder und
der Präsidenten und Direktoren der Appellationsge-
richte;
der Rheinische Revisions= und Kassationshof in Anse-
hung seiner Mitglieder, der Präsidenten des Rheini-
schen Appellationsgerichts= und des Direktors des
Justigsenats zu Ehrenbreitstein;
die Appellationsgerichte, einschließlich des Appellations-
gerichtshofes zu Cöln und des Justizsenats zu Ehren-
breitstein, in Ansehung ihrer Mitglierer, mit Aus-
schluß der Präsidenten und Direktoren und in Anse-
hung aller übrigen Richter ihres Gerichtesprengels.
1849.
Disziplinargerichte, (Forts.).
(V. v. 10. Juli 49. §s. 21.) 257. f. — Erledigung der
Disziplinarsachen bei solchen. (ebend. s§s. 22.—27.) 258.
259. — Entscheidung der Streitigkeiten über die Kom-
petenz der Appellationsgerichte. (S. 18.) 259. — Füh-
rung der Voruntersuchungen. (58. 29—34.) 259. 200.
— mündliche Verhandlung. (S§. 35—40.) 260.201.—
Berufung. (65. 41—45.) 261. 262.
Disziplinarbof, in Berlin, als entscheidende Behörde
erster Instanz in Dieziplinar-Swassachen gegen dieje-
nigen nicht richterlichen Beamten, zu deren An-
stellung cine von dem Könige oder von den Ministerien
ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Genehmigung
erforderlich ist. (Verord. v. 11. Juli 49. S#§ 20. 31
32.) 276. 277. — Verfahren und Entscheidung dessel-
ben. (ebend. IS. 34—44.) 277—279. — Berufung an
das Staatsministerium gegen dessen Entscheidungen.
(§. 45 —51.) 279. 280.
Disziplinarsachen, gegen Beamte, bei solchen wird
durch die Vorschriften der V. v. Z. Janr. 19. nichts
geändert. (das. §S. 181.) 40. dieselben verbleiben den
Appellationsgerichten in ihrem Ressort. (V. v. 2. Janr. 49.
5§. 25. Nr. 6. und §. 35.) 9. 11. — slehe auch Diczi-
plinar-Strafverfahren, Richter und Beamte.
Diszivlinarstrafen, gegen Beamte, dieselben bestehen
in Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldbuße)
und Entfernung aus dem Amte. (V. v. 10. Juli 49.
88. 18. u. 19.) 257. — (Verord. v. 11. Juli 49.
S&. 17—20.) 274. — s. auch Ordnungsstrafen, Amts-
suspension, Dienstentlassung 2c.
Disziplinar-Strafverfahren, gegen Richter
(richterliche Beamte), Vorschriften für dasselbe. (Verord.
v. 10. Juli 49.) 253—270. — desgl. gegen nicht
richterliche Beamte. (V. v. 11. Juli 49.) 271—292
— welche Verletzungen der Amtopflicht als bloße
Dienstvergehen zu betrachten, und nur im Diezi-
plinarverfahren zu verfolgen und zu bestrafen sind. (V.
v. 10. Juli 49. &. 4.) 254. — (V. v. 11. Juli 49.
S. 5.) 272. — dasselbe wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß die Handlung, welche den Gegenstand der Anschul-
digung bildet, ein gemeines Verbrechen oder Vergehen,
eine Übertretung oder ein Amtsverbrechen darstellt, daß
wegen derselben eine strasgerichtliche Verfolgung ein-
geleitet, eine Freisprechung erfolgt, oder eine solche
Verurtheilung ergangen ist, die weder auf den Verlust
des Amts lautet, noch denselben kraft des Gesetzes nach
sich ziebt. (V. v. 10. Juli 49. §. 7.) 234. 255. —
(V. v. 11. Juli 49. §. S.) 272. 273. — dasselbe darf
jedoch wegen der nämlichen Thatsachen im Laufe der
gerichtlichen Untersuchung nicht eingeleitet werden, wenn
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