Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Freigesprochene, von der Anklage wegen schwerer 
Vergeben, so wie wegen politischer oder Preßverbrechen, 
deren sofortige Freilassung, wenn dieselben nicht durch 
Urkunden oder Zeugenaussagen eines andern Verbre- 
chens oder Vergehens beschulrigt sind. (V. v. Z. Janr. 
49. 68. 118. 119.) 35. 36. — auch Freigesprochene 
vor den Kriegsgerichten werden sofort der Haft ent- 
lassen. (V. v. 10. Moi 49. §. 13. Nr. 4.) 109. — 
s. auch Freilprechung und Freilassung. 
Freibeitsstrafe, eine verläufige Abfuhrung des zu ei- 
ner solchen Verurtheilten nach der Strafanstalt ist, selbst 
mit dessen Einwilligung, nicht ferner zulässig. (V. v. 
3. Janr. 49. Nr. 139.) 42. — von einjähriger oder 
längerer Dauer, die Verurtheilung zu solcher zieht den 
Verlust des Amtes oder der Pension von selbst nach 
sich, ohne daß darauf besonders erkannt wird. (V. v. 
10. Juli 49. §s. 9.) 253. — (V. v. 11. Juli, §. 10.) 
273. — bis zu sechs Wochen, Vergehen, welche in den 
Gesetzen mit solcher bedroht sind, deren Untersuchung 
und Entscheidung in erster Instanz erfolgt durch kom- 
missarisch dozu bestellte Einzelrichter, mit Zuziehung ei- 
nes Gerichtsschreibers. (V. v. 3. Janr. 49. §. 27.) 
18. 19. 
Freilassung der Angeklagken, über solche steht dem Ge- 
richte während des ganzen Laufes der Untersuchung die 
Beschlußnahme zu. (V. v. J. Janr. 49. §S. 13.) 16. — 
Beschwerden über letztere gehören vor das zuständige 
Appellationsgericht, bei dessen Entscheidung es bewendet. 
(ebend. F. 13.) 10. — dieselbe darf durch Einlegung 
eines Rechtsmittels von Seiten des Staatsanwalts nie- 
malo verzögert werden, wenn das Urtheil eine Frei- 
heitsstrafe gegen den Angeklagten nicht verhängt hat. 
(ebend. §. 157.) 42. — s. auch Freisprechung und Frei- 
gesprochene. 
Freisprechung, gerichtliche, gegen Richter und nicht 
richterliche Beamte, wegen beschuldigter Verbrechen und 
Vergehen, durch solche wird das Dieziplinarverfahren 
gegen dieselben nicht ausgeschlossen. (V. v. 10. Juli 
40. . 7.) 254. f. — (V. v. 11. Juli 49. §. S.) 272.f. 
— im Disziplinar-Strafoerfahren, nach solcher muß der 
während der Amtssuspension innebrhaltene Theil des 
Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. (V. 
v. 10. Juli 49. §. 52.) 203. — (V. v. 11. Juli 47. 
S. JJ.) 281. — von der Instanz (vorläufige Los- 
sprechung), auf solche soll in Untersuchungen nicht mehr 
erkannt werden. (V. v. 3. Janr. 49. §. 22.) 18. — 
s. auch Freigesprochene. 
Friedensrichter, ols Beamte der gerichtlichen Polizei, 
im Bezirke des Avpellationsgerichtehofes zu Cöln, de- 
reu Bestrafung für Dienstoergehen. (V. v. 10. Juli 
49. §s. 81.) 209. 
Sachregister. 1849. 
Frledenuszeit, Erllärung des Belagerungszustandes 
auch während derselben für den Fall eines Aufruhrs, 
Suspenston einiger Artikel der Verfassungs-Urkunke v. 
5. Dezbr. 48. und Errichtung von Kriegsgerichten. 
(V. v. 10. Mat 49.) 105 — 171. — (. auch Belage- 
rungszustand. 
Fristen, in Untersuchungssachen, bei deren Versqumniß 
trägt der Säumige die radurch verursachten Kosten. 
(V. v. 3. Janr. 49. 8. 179.) 46. 
Fuhrkosten, s. Reisekosten. 
G. 
Gasbeleuchtungs-Aktlengesellschaft zu Breslau, 
deren Bildung ist mittelst allerhöchsten Erlasses vom 
5. Novhr. 49. genehmigt und deren Gssellschaftsstatut 
v. 9. Juli 49. bestätigt. (Minist.-Bekanntmachung v. 
13. Novbr. 49.) 405. — das Statut nebst der aller- 
höchsten Bestätigungs-Urkunde gelangt durch das Amis- 
blatt der Regierung in Breslau zur öffentlichen Kennt- 
niß. (ebend.) 405. 
Gebühren (Sporteln), deren Liquldation und Einzie- 
hung für Rechnung der Staatskasse bei Aufhebung der 
Priratgerichtsbarkeit. (V. v. 2. Janr. 49. s. 2.) 1. — 
für solche ist bei dem gerichtlichen Berfahren vor dem 
Gewerbegerichte zur Kasse des letztern ein Pauschquan- 
tum von 15 Sgr. bis zu 5 Rihlr. zu erheben. (V. v. 
9. Febr. 49. §. 57.) 124. — bei dem Verfahren vor 
dem Vergleichsausschusse aber nur ein Pauschquantum 
von 5 bis zu 15 Sgr. (ebend. §. 506.) 124. — bei den 
Gewerbegerichten eingehend, deren Verwendung zu den 
Kesten der laufeuden Geschäftsführung ders. (V. v. 
9. Febr. 40. §. 16.) 11.). — (. auch Gebührentaxen, 
Innungsgebühren, desgl. Kosten. 
Gebührenfreiheit, für die ritterschaftliche Privatbank 
von Pommern, in ihren Prozessen als Institut. (Sta- 
tuten ders. v. 24. Aug. 49. §. 42.) 370. — für die 
von der Schlesischen Lanrschaft pro inlormatione ertra- 
hirten Hpvothekenscheine behuss Bewilligung eines neuen 
landschaftlichen Pfandbriefdarlehns. (A. E. v. 11. Mal 
49.) 182 f. 
Gebührentaxen, gerichtliche, bestehende, dieselben sel- 
len einer Reviston unterworsen werden. (V. v. 2. Janr. 
49. §. 29.) 10. — bis dahin werden in Civilprozessen 
die Gebühren nach der Gebührentare vom 9. Oktober 
1833. und vom 20. Juli 1847. angesetzt. (ebend. F. 29.) 
10). — Anwendung derjenigen vom 23. August 1815. 
resp. bei den Appellationsgerichten, den Krei= und 
Stadtgerichten und den Einzelrichtern. (ebend. §. 29.) 
10.
	        
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